Bau- und Umweltrecht, Gültigkeit der Baubewilligung, Vorbauten. Art. 148 und 151 PBG. Als Bestimmungen des formellen Baurechts sind Art. 148 und Art. 151 PBG zur Gültigkeit der Baubewilligung auf alle Baubewilligungen anwendbar, die am 1. Oktober 2017 (Inkrafttreten des PBG) noch andauerten. Neu tritt bei Einstellung der Bauarbeiten keine Verwirkung mehr ein, sondern die Baubehörde kann die Baubewilligung ganz oder teilweise widerrufen (E. 4.3). Bei der Festlegung der Regelbauvorschriften kommt der Gemeinde Autonomie zu, wobei sie von den im Baugesetz festgelegten Definitionen (Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer usw.) nicht abweichen darf. Ist die Gemeinde in einem Sachbereich zu autonomer Rechtsetzung befugt, geniesst sie grundsätzlich auch in der Auslegung ihres eigenen Rechts Autonomie. Im Gegensatz zum PBG enthält das BauG keine Vorschriften zu Vorbauten. Sowohl die Umschreibung des Begriffs der Vorbauten, als auch die Auslegung dazu fällt daher unter der Geltung des BauG in die Kompetenz des kommunalen Gesetzgebers (E. 7.2). Auslegung des Begriffs der Vorbaute anhand des kommunalen Baureglements (Verwaltungsgericht, B 2023/176).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.06.2024 B 2023/176 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.06.2024 B 2023/176 San Gallo Verwaltungsgericht 12.06.2024 B 2023/176
Bau- und Umweltrecht, Gültigkeit der Baubewilligung, Vorbauten. Art. 148 und 151 PBG. Als Bestimmungen des formellen Baurechts sind Art. 148 und Art. 151 PBG zur Gültigkeit der Baubewilligung auf alle Baubewilligungen anwendbar, die am 1. Oktober 2017 (Inkrafttreten des PBG) noch andauerten. Neu tritt bei Einstellung der Bauarbeiten keine Verwirkung mehr ein, sondern die Baubehörde kann die Baubewilligung ganz oder teilweise widerrufen (E. 4.3). Bei der Festlegung der Regelbauvorschriften kommt der Gemeinde Autonomie zu, wobei sie von den im Baugesetz festgelegten Definitionen (Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer usw.) nicht abweichen darf. Ist die Gemeinde in einem Sachbereich zu autonomer Rechtsetzung befugt, geniesst sie grundsätzlich auch in der Auslegung ihres eigenen Rechts Autonomie. Im Gegensatz zum PBG enthält das BauG keine Vorschriften zu Vorbauten. Sowohl die Umschreibung des Begriffs der Vorbauten, als auch die Auslegung dazu fällt daher unter der Geltung des BauG in die Kompetenz des kommunalen Gesetzgebers (E. 7.2). Auslegung des Begriffs der Vorbaute anhand des kommunalen Baureglements (Verwaltungsgericht, B 2023/176).
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