Baurecht. Beseitigung beziehungsweise Renaturierung rechtswidriger Bauten und Anla-gen. Art. 103 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 VRP; Art. 158 und 159 Abs. 1 Ingress und lit. d PBG. Auf den Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderates betreffend Androhung der unmittelbaren Ersatzvornahme ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten, handelt es sich dabei doch nicht um eine anfechtbare Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme. Das Bundesgericht hatte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bereits vor-gängig bestätigt (Verwaltungsgericht, B 2023/17). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. September 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_423/2023).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2023 B 2023/17 Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.07.2023 B 2023/17 San Gallo Verwaltungsgericht 04.07.2023 B 2023/17
Baurecht. Beseitigung beziehungsweise Renaturierung rechtswidriger Bauten und Anla-gen. Art. 103 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 VRP; Art. 158 und 159 Abs. 1 Ingress und lit. d PBG. Auf den Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderates betreffend Androhung der unmittelbaren Ersatzvornahme ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten, handelt es sich dabei doch nicht um eine anfechtbare Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme. Das Bundesgericht hatte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bereits vor-gängig bestätigt (Verwaltungsgericht, B 2023/17). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. September 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_423/2023).
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