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B 2023/165, B 2023/166

St. Gallen · 2024-12-20 · Deutsch SG

Steuerrecht, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Zeitpunkt der Einkommensrealisation, Art. 18 DBG und Art. 31 StG. Die Domizilierung von juristischen Personen in der Privatliegenschaft des Steuerpflichtigen und die Erbringung von Verwaltungstätigkeiten für diese gegen Entgelt stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Indem die juristischen Personen die geschuldeten, aber noch nicht bezahlten Domizilgebühren als Kreditoren zugunsten des Steuerpflichtigen verbuchten, war der Erwerbsvorgang der Forderungen abgeschlossen und diese nach dem Soll-Prinzip im steuerrechtlichen Sinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit realisiert. Eine Uneinbringlichkeit der Forderungen lag im fraglichen Steuerjahr (noch) nicht vor (E. 4.3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung einer nicht rechtmässigen Besteuerung (vorliegend einer Besteuerung nach der Ist-Methode in den Vorjahren) besteht nicht (E. 4.3.3; Verwaltungsgericht, B 2023/165, B 2023/166). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_218/2024)

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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.03.2024 B 2023/165, B 2023/166 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.03.2024 B 2023/165, B 2023/166 San Gallo Verwaltungsgericht 06.03.2024 B 2023/165, B 2023/166

Steuerrecht, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Zeitpunkt der Einkommensrealisation, Art. 18 DBG und Art. 31 StG. Die Domizilierung von juristischen Personen in der Privatliegenschaft des Steuerpflichtigen und die Erbringung von Verwaltungstätigkeiten für diese gegen Entgelt stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Indem die juristischen Personen die geschuldeten, aber noch nicht bezahlten Domizilgebühren als Kreditoren zugunsten des Steuerpflichtigen verbuchten, war der Erwerbsvorgang der Forderungen abgeschlossen und diese nach dem Soll-Prinzip im steuerrechtlichen Sinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit realisiert. Eine Uneinbringlichkeit der Forderungen lag im fraglichen Steuerjahr (noch) nicht vor (E. 4.3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung einer nicht rechtmässigen Besteuerung (vorliegend einer Besteuerung nach der Ist-Methode in den Vorjahren) besteht nicht (E. 4.3.3; Verwaltungsgericht, B 2023/165, B 2023/166). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_218/2024)

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