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B 2023/160

St. Gallen · 2025-02-26 · Deutsch SG

Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. Art. 20 Abs. 1 StHG und Art. 71 StG. Das Hauptsteuerdomizil befindet sich grundsätzlich am Sitz der juristischen Person. Davon ist abzuweichen, wenn dem Sitz ein Ort in einem anderen Kanton gegenübersteht, an dem die normalerweise am statutarischen Sitz sich abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht. Für den Fall, dass Sitz und Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht übereinstimmen, hat damit nicht der Sitz Vorrang, sondern der Ort der tatsächlichen Verwaltung der juristischen Person. Da es sich beim statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin um ein blosses Briefkastendomizil handelte und sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin am Wohnsitz ihres einzigen Geschäftsführers im Kanton St. Gallen befand, ist ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen zu verorten (Verwaltungsgericht B 2023/160). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. Februar 2025 abgewiesen (Verfahren 9C_74/2024).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2023 B 2023/160 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.12.2023 B 2023/160 San Gallo Verwaltungsgericht 18.12.2023 B 2023/160

Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. Art. 20 Abs. 1 StHG und Art. 71 StG. Das Hauptsteuerdomizil befindet sich grundsätzlich am Sitz der juristischen Person. Davon ist abzuweichen, wenn dem Sitz ein Ort in einem anderen Kanton gegenübersteht, an dem die normalerweise am statutarischen Sitz sich abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht. Für den Fall, dass Sitz und Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht übereinstimmen, hat damit nicht der Sitz Vorrang, sondern der Ort der tatsächlichen Verwaltung der juristischen Person. Da es sich beim statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin um ein blosses Briefkastendomizil handelte und sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin am Wohnsitz ihres einzigen Geschäftsführers im Kanton St. Gallen befand, ist ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen zu verorten (Verwaltungsgericht B 2023/160). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. Februar 2025 abgewiesen (Verfahren 9C_74/2024).

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