Strassenverkehrsrecht. Art. 16c Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. e SVG. Aberkennung eines deutschen Führerausweises infolge erneuter schwerer Widerhandlung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss sich die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde an die Feststellungen der Strafbehörden halten. Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz zulassen, liegen nicht vor. Gestützt auf den im rechtskräftigen Strafbefehl ermittelten Sachverhalt ist eine schwere Widerhandlung zu bejahen (Verwaltungsgericht, B 2023/145). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. Mai 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_586/2023).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.09.2023 B 2023/145 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.09.2023 B 2023/145 San Gallo Verwaltungsgericht 20.09.2023 B 2023/145
Strassenverkehrsrecht. Art. 16c Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. e SVG. Aberkennung eines deutschen Führerausweises infolge erneuter schwerer Widerhandlung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss sich die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde an die Feststellungen der Strafbehörden halten. Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz zulassen, liegen nicht vor. Gestützt auf den im rechtskräftigen Strafbefehl ermittelten Sachverhalt ist eine schwere Widerhandlung zu bejahen (Verwaltungsgericht, B 2023/145). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. Mai 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_586/2023).
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