Verletzung des kommunalen fakultativen Referendumsrechts bei Grundstückverkauf. Art. 23 lit. d des Gemeindegesetzes und Art. 12 Abs. 1 lit. c, Art. 40 und Ziffer 6.2 des Anhangs der Gemeindeordnung der Beschwerdegegnerin (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Das Vorenthalten des (fakultativen) Referendumsrechts kann nicht unter den in Art. 163 bis Art. 165 GG geregelten Rechtsschutz in kommunalen Abstimmungssachen subsumiert werden. In Nachachtung von Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht muss eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die in analoger Anwendung von Art. 163 ff. GG zu füllen ist. Folglich kann die Verletzung des kommunalen fakultativen Referendumsrechts mit einer Abstimmungsbeschwerde gerügt werden. Das Departement des Innern verweigerte dem Beschwerdeführer zu Unrecht einen rechtsmittelfähigen Entscheid über seine Eingabe, worin er die Verletzung des kommunalen fakultativen Referendumsrechts rügte. Die beim Verwaltungsgericht gegen das Departement des Innern erhobene Rechtverweigerungsbeschwerde ist deshalb gutgeheissen worden. Die Bestimmung des massgebenden Schwellenwerts von Ziffer 6.2 des Anhangs zur Gemeindeordnung, ab dessen Erreichen das fakultative Referendumsrecht zu gewährleisten ist, richtet sich nach dem (amtlichen) Verkehrswert und nicht nach der amtlichen Verkehrswertschätzung als solcher. Unter dem Verkehrswert ist jener Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand im gewöhnlichen wirtschaftlichen Verkehr, insbesondere bei Kauf und Verkauf, unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen beigemessen wird. Weil der massgebliche Verkehrswert noch nicht spruchreif abgeklärt worden ist, wird die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an das Departement des Innern zurückgewiesen. (Verwaltungsgericht, B 2023/109)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2023/109 Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2023/109 San Gallo Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2023/109
Verletzung des kommunalen fakultativen Referendumsrechts bei Grundstückverkauf. Art. 23 lit. d des Gemeindegesetzes und Art. 12 Abs. 1 lit. c, Art. 40 und Ziffer 6.2 des Anhangs der Gemeindeordnung der Beschwerdegegnerin (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung).
Das Vorenthalten des (fakultativen) Referendumsrechts kann nicht unter den in Art. 163 bis Art. 165 GG geregelten Rechtsschutz in kommunalen Abstimmungssachen subsumiert werden. In Nachachtung von Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht muss eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die in analoger Anwendung von Art. 163 ff. GG zu füllen ist. Folglich kann die Verletzung des kommunalen fakultativen Referendumsrechts mit einer Abstimmungsbeschwerde gerügt werden. Das Departement des Innern verweigerte dem Beschwerdeführer zu Unrecht einen rechtsmittelfähigen Entscheid über seine Eingabe, worin er die Verletzung des kommunalen fakultativen Referendumsrechts rügte. Die beim Verwaltungsgericht gegen das Departement des Innern erhobene Rechtverweigerungsbeschwerde ist deshalb gutgeheissen worden.
Die Bestimmung des massgebenden Schwellenwerts von Ziffer 6.2 des Anhangs zur Gemeindeordnung, ab dessen Erreichen das fakultative Referendumsrecht zu gewährleisten ist, richtet sich nach dem (amtlichen) Verkehrswert und nicht nach der amtlichen Verkehrswertschätzung als solcher. Unter dem Verkehrswert ist jener Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand im gewöhnlichen wirtschaftlichen Verkehr, insbesondere bei Kauf und Verkauf, unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen beigemessen wird. Weil der massgebliche Verkehrswert noch nicht spruchreif abgeklärt worden ist, wird die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an das Departement des Innern zurückgewiesen. (Verwaltungsgericht, B 2023/109)
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