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B 2022/93

St. Gallen · 2022-11-10 · Deutsch SG

Sozialhilferecht; Art. 17a SHG. Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe wegen Verweigerung der zumutbaren Teilnahme am entlohnten Arbeitsintegrationsprogramm im 80 Prozent Pensum. Der hilfesuchenden Person ist eine angemessene Frist zur Annahme der Arbeit anzusetzen. Eine Bereitschaft zur Teilnahme am Programm im 50 Prozent Pensum stellt eine relevante Sachverhaltsänderung dar, die sinngemäss ein neues Unterstützungsgesuch darstellt, auf das Anspruch zur Prüfung durch die Behörde besteht (Verwaltungsgericht, B 2022/93). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2022 nicht ein (Verfahren 8C_599/2022).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.09.2022 B 2022/93 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.09.2022 B 2022/93 San Gallo Verwaltungsgericht 19.09.2022 B 2022/93

Sozialhilferecht; Art. 17a SHG. Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe wegen Verweigerung der zumutbaren Teilnahme am entlohnten Arbeitsintegrationsprogramm im 80 Prozent Pensum. Der hilfesuchenden Person ist eine angemessene Frist zur Annahme der Arbeit anzusetzen. Eine Bereitschaft zur Teilnahme am Programm im 50 Prozent Pensum stellt eine relevante Sachverhaltsänderung dar, die sinngemäss ein neues Unterstützungsgesuch darstellt, auf das Anspruch zur Prüfung durch die Behörde besteht (Verwaltungsgericht, B 2022/93).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2022 nicht ein (Verfahren 8C_599/2022).

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