Ausländerrecht, Art. 43 und 44 AIG, Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK. Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug. Ein wichtiger Grund für den nachträglichen Familiennachzug liegt vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Heimatland nicht mehr gewährleistet ist, kann dies einen wichtigen Grund darstellen. Die Beweispflicht dafür liegt bei der nachzugspflichtigen Person. Je älter ein Kind ist, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen. Im konkreten Fall wurde der Nachzug von zwei Töchtern (16½ und 14 Jahre alt), deren Mutter vor zehn Jahren ohne die beiden in die Schweiz gekommen war, verweigert. Der Nachweis, dass die zwei Kinder im jugendlichen bzw. jungen Erwachsenenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr von den Grosseltern betreut werden können, war nicht hinreichend erbracht. Da die Trennung von den Töchtern durch die Mutter vor Jahren freiwillig herbeigeführt worden war, liegt kein unzulässiger Eingriff ins Privatleben vor (Verwaltungsgericht, B 2022/90). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Februar 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_855/2022).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.09.2022 B 2022/90 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.09.2022 B 2022/90 San Gallo Verwaltungsgericht 15.09.2022 B 2022/90
Ausländerrecht, Art. 43 und 44 AIG, Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK. Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug. Ein wichtiger Grund für den nachträglichen Familiennachzug liegt vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Heimatland nicht mehr gewährleistet ist, kann dies einen wichtigen Grund darstellen. Die Beweispflicht dafür liegt bei der nachzugspflichtigen Person. Je älter ein Kind ist, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen. Im konkreten Fall wurde der Nachzug von zwei Töchtern (16½ und 14 Jahre alt), deren Mutter vor zehn Jahren ohne die beiden in die Schweiz gekommen war, verweigert. Der Nachweis, dass die zwei Kinder im jugendlichen bzw. jungen Erwachsenenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr von den Grosseltern betreut werden können, war nicht hinreichend erbracht. Da die Trennung von den Töchtern durch die Mutter vor Jahren freiwillig herbeigeführt worden war, liegt kein unzulässiger Eingriff ins Privatleben vor (Verwaltungsgericht, B 2022/90).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Februar 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_855/2022).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht