Verfahrensrecht, Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, Art. 57 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 2 VRP. Das Bildungsdepartement schrieb einen am 22. November 2021 erhobenen Rekurs gegen die Anordnung einer Maskentragplicht "bis auf Weiteres" vom 17. November 2021 an einer Primarschule zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem der Schulleiter den Eltern per E-Mail vom 22. November 2021 mitgeteilt hatte, die Maskentragpflicht sei ab sofort beendet. Das Verwaltungsgericht erblickte im Entscheid der Vorinstanz, welche die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Rekursverfahren mangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortender Fragen und damit einen Anspruch der Beschwerdeführer auf ausseramtliche Entschädigung trotz Widerrufs der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin verneinte, keine Ermessensüberschreitung. Der Anordnung der Maskentragpflicht vom 17. November 2021 kam von Vornherein keine erhebliche Bedeutung zu, nachdem bereits im Verfügungszeitpunkt absehbar war, dass die Verfügung nach Vorliegen der Testresultate – die notorischerweise innert weniger Tage zu erwarten waren – entweder aufgehoben werden würde, wie es konkret auch geschah, oder bei Bestätigung von Covid-19 in mindestens zwei Fällen durch eine neue Verfügung, die wiederum hätte angefochten werden können, ersetzt werden würde. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/85). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_742/2022).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.07.2022 B 2022/85 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.07.2022 B 2022/85 San Gallo Verwaltungsgericht 23.07.2022 B 2022/85
Verfahrensrecht, Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, Art. 57 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 2 VRP. Das Bildungsdepartement schrieb einen am 22. November 2021 erhobenen Rekurs gegen die Anordnung einer Maskentragplicht "bis auf Weiteres" vom 17. November 2021 an einer Primarschule zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem der Schulleiter den Eltern per E-Mail vom 22. November 2021 mitgeteilt hatte, die Maskentragpflicht sei ab sofort beendet. Das Verwaltungsgericht erblickte im Entscheid der Vorinstanz, welche die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Rekursverfahren mangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortender Fragen und damit einen Anspruch der Beschwerdeführer auf ausseramtliche Entschädigung trotz Widerrufs der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin verneinte, keine Ermessensüberschreitung. Der Anordnung der Maskentragpflicht vom 17. November 2021 kam von Vornherein keine erhebliche Bedeutung zu, nachdem bereits im Verfügungszeitpunkt absehbar war, dass die Verfügung nach Vorliegen der Testresultate – die notorischerweise innert weniger Tage zu erwarten waren – entweder aufgehoben werden würde, wie es konkret auch geschah, oder bei Bestätigung von Covid-19 in mindestens zwei Fällen durch eine neue Verfügung, die wiederum hätte angefochten werden können, ersetzt werden würde. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/85).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_742/2022).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht