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B 2022/75

St. Gallen · 2021-08-10 · Deutsch SG

Strassenrecht. Verkehrsanordnung. Art. 101 Abs. 2 und 107 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 SSV, SR 741.21. Art. 18 ff. der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz; sGS 711.1, EV-SVG. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Streitig war, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 10. August 2021, mit welchem die Anordnung der Aufhebung der Markierung eines Fussgängerstreifens (FGS) geschützt worden war, zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht kam unter anderem zum Schluss, die Anwendung der VSS-Norm 40 241 müsse dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, was eine angemessene Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bedinge. Mithin seien bei der Prüfung der Aufhebung des FGS - unabhängig vom Vorgabenschema der VSS-Norm - die örtlichen Gegebenheiten zureichend in die Überlegungen miteinzubeziehen und dem Schutz der Anwohner (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG) Rechnung zu tragen. Was die Frequenzzählung vom April 2021 betreffe, weise die Beschwerdeführerin (Gemeinde) zutreffend auf den (zu) kurzen Beobachtungszeitraum von 3.5 statt 5 Stunden pro Tag sowie die Ausserachtlassung der Zeit unmittelbar vor dem Mittag und unmittelbar nach dem Mittag (Fussgängerverkehr für Kindergarten- und Schulkinder) hin. Der Grund für die Beibehaltung des FGS im Jahr 2015/2016 sei insbesondere auch die Benützung desselben durch ABC-Schützen gewesen. Das pauschale Vorbringen der Vorinstanz, wonach ein Einbezug der Mittagszeit nichts an der unzureichenden Frequenz geändert hätte, stelle eine nicht weiter belegte Annahme dar und lasse ausser Acht, dass vor und nach dem Mittag jeweils Schulkinder unterwegs seien, für welche ein sicherer Strassenübergang eine verstärkte Bedeutung habe. Im Weiteren sei die Aussagekraft der Verkehrszählung im November/Dezember 2019 mit Bezug auf die Lage des in Frage stehenden FSG nicht dargetan. Ohne Beleg sei die Annahme der Vorinstanz geblieben, dass aufgrund des DTV von 1874 im Bereich jener Verkehrszählung auch im Bereich des FGS ein tiefer DTV (unter 3000) resultiert hätte. Überdies lasse sich nicht ausschliessen, dass zu einem gewissen Grad coronabedingte Umstände (Quarantäne, Homeschooling, Homeoffice) auf die Erhebung der Fussgängerfrequenz im April 2021 eingewirkt hätten, wobei offenbleiben könne, in welchem Umfang dies der Fall gewesen sei. Insgesamt fehle es nach Lage der bestehenden Akten an einer aussagekräftigen Fussgängerfrequenz- und Verkehrserhebung und damit auch an einem Anlass für eine Aufhebung des FGS. Der angefochtene Entscheid lasse sich von daher nicht aufrechterhalten. Die Angelegenheit sei zur erneuten Abklärung des Fussgänger- und Autoverkehrs im Bereich des streitigen FGS an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2022/75).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2022 B 2022/75 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2022 B 2022/75 San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2022 B 2022/75

Strassenrecht. Verkehrsanordnung. Art. 101 Abs. 2 und 107 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 SSV, SR 741.21. Art. 18 ff. der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz; sGS 711.1, EV-SVG. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01).

Streitig war, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 10. August 2021, mit welchem die Anordnung der Aufhebung der Markierung eines Fussgängerstreifens (FGS) geschützt worden war, zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht kam unter anderem zum Schluss, die Anwendung der VSS-Norm 40 241 müsse dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, was eine angemessene Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bedinge. Mithin seien bei der Prüfung der Aufhebung des FGS - unabhängig vom Vorgabenschema der VSS-Norm - die örtlichen Gegebenheiten zureichend in die Überlegungen miteinzubeziehen und dem Schutz der Anwohner (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG) Rechnung zu tragen. Was die Frequenzzählung vom April 2021 betreffe, weise die Beschwerdeführerin (Gemeinde) zutreffend auf den (zu) kurzen Beobachtungszeitraum von 3.5 statt 5 Stunden pro Tag sowie die Ausserachtlassung der Zeit unmittelbar vor dem Mittag und unmittelbar nach dem Mittag (Fussgängerverkehr für Kindergarten- und Schulkinder) hin. Der Grund für die Beibehaltung des FGS im Jahr 2015/2016 sei insbesondere auch die Benützung desselben durch ABC-Schützen gewesen. Das pauschale Vorbringen der Vorinstanz, wonach ein Einbezug der Mittagszeit nichts an der unzureichenden Frequenz geändert hätte, stelle eine nicht weiter belegte Annahme dar und lasse ausser Acht, dass vor und nach dem Mittag jeweils Schulkinder unterwegs seien, für welche ein sicherer Strassenübergang eine verstärkte Bedeutung habe. Im Weiteren sei die Aussagekraft der Verkehrszählung im November/Dezember 2019 mit Bezug auf die Lage des in Frage stehenden FSG nicht dargetan. Ohne Beleg sei die Annahme der Vorinstanz geblieben, dass aufgrund des DTV von 1874 im Bereich jener Verkehrszählung auch im Bereich des FGS ein tiefer DTV (unter 3000) resultiert hätte. Überdies lasse sich nicht ausschliessen, dass zu einem gewissen Grad coronabedingte Umstände (Quarantäne, Homeschooling, Homeoffice) auf die Erhebung der Fussgängerfrequenz im April 2021 eingewirkt hätten, wobei offenbleiben könne, in welchem Umfang dies der Fall gewesen sei. Insgesamt fehle es nach Lage der bestehenden Akten an einer aussagekräftigen Fussgängerfrequenz- und Verkehrserhebung und damit auch an einem Anlass für eine Aufhebung des FGS. Der angefochtene Entscheid lasse sich von daher nicht aufrechterhalten. Die Angelegenheit sei zur erneuten Abklärung des Fussgänger- und Autoverkehrs im Bereich des streitigen FGS an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2022/75).

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