opencaselaw.ch

B 2022/73

St. Gallen · 2021-12-31 · Deutsch SG

Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung AS 2021 884). Die Annahme, dass ein Unternehmen, welches im Jahr 2020 oder im Fall eines gleitenden Jahresdurchschnitts in einer späteren zwölfmonatigen Periode bis maximal Juni 2021 einen Gewinn ausweist, in der Regel keine ungedeckten Fixkosten hatte, erweist sich als sachgerecht. Wird die Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Härtefallentschädigung. Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die einzelnen Anforderungen separat beurteilt werden. Vorliegend handelt es sich bei den zwei Bereichen Handel mit Schutzmasken und Handel mit Arbeits- und Firmenbekleidung um den Verkauf von Konsumgütern und damit generell um eine Handelstätigkeit in einer nicht direkt von behördlicher Schliessung oder vom Umsatzrückgang betroffenen Branche. Es liegen daher keine unterschiedlichen Sparten vor (Verwaltungsgericht, B 2022/73).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 15.06.2022 B 2022/73 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.06.2022 B 2022/73 San Gallo Verwaltungsgericht 15.06.2022 B 2022/73

Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung AS 2021 884). Die Annahme, dass ein Unternehmen, welches im Jahr 2020 oder im Fall eines gleitenden Jahresdurchschnitts in einer späteren zwölfmonatigen Periode bis maximal Juni 2021 einen Gewinn ausweist, in der Regel keine ungedeckten Fixkosten hatte, erweist sich als sachgerecht. Wird die Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Härtefallentschädigung. Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die einzelnen Anforderungen separat beurteilt werden. Vorliegend handelt es sich bei den zwei Bereichen Handel mit Schutzmasken und Handel mit Arbeits- und Firmenbekleidung um den Verkauf von Konsumgütern und damit generell um eine Handelstätigkeit in einer nicht direkt von behördlicher Schliessung oder vom Umsatzrückgang betroffenen Branche. Es liegen daher keine unterschiedlichen Sparten vor (Verwaltungsgericht, B 2022/73).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht