Verfahrensrecht, Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse, Art. 57 Abs. 1 und Art. 45 VRP. Das Bildungsdepartement schrieb einen am 24. November 2021 erhobenen Rekurs gegen die Anordnung einer Maskentragplicht "bis auf Weiteres" vom 22. November 2021 an einer Primarschule zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem der Schulleiter den Eltern per E-Mail vom 30. November 2021 mitgeteilt hatte, die Maskentragpflicht ende am Mittag des 1. Dezembers 2021. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Behandlung des Rekurses gegen jene Verfügung war damit während des laufenden Rekursverfahrens dahingefallen, ohne dass es eines formellen Widerrufs der Verfügung bedurft hätte. Da es angesichts der Rückkehr zur normalen Lage und der mittlerweile aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen fraglich erscheint, ob sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, rechtfertigt es sich nicht, vom aktuellen schutzwürdigen Interesse ausnahmsweise abzusehen. Hinzu kommt, dass die Massnahme einer zehntägigen Maskentragpflicht im konkreten Zeitraum (mit seit Beginn des Novembers 2021 wöchentlich deutlich steigenden Fallzahlen) und beschränkt auf acht Schultage vergleichsweise wenig belastend war und mit ihr die Kontaktquarantäne der gesamten Klasse für zehn Tage und folglich das Wegfallen des Präsenzunterrichts vermieden werden konnten. Die Massnahme erwies sich damit als zumutbar und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2022/71). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_730/2022).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.07.2022 B 2022/71 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.07.2022 B 2022/71 San Gallo Verwaltungsgericht 20.07.2022 B 2022/71
Verfahrensrecht, Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse, Art. 57 Abs. 1 und Art. 45 VRP. Das Bildungsdepartement schrieb einen am 24. November 2021 erhobenen Rekurs gegen die Anordnung einer Maskentragplicht "bis auf Weiteres" vom 22. November 2021 an einer Primarschule zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem der Schulleiter den Eltern per E-Mail vom 30. November 2021 mitgeteilt hatte, die Maskentragpflicht ende am Mittag des 1. Dezembers 2021. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Behandlung des Rekurses gegen jene Verfügung war damit während des laufenden Rekursverfahrens dahingefallen, ohne dass es eines formellen Widerrufs der Verfügung bedurft hätte. Da es angesichts der Rückkehr zur normalen Lage und der mittlerweile aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen fraglich erscheint, ob sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, rechtfertigt es sich nicht, vom aktuellen schutzwürdigen Interesse ausnahmsweise abzusehen. Hinzu kommt, dass die Massnahme einer zehntägigen Maskentragpflicht im konkreten Zeitraum (mit seit Beginn des Novembers 2021 wöchentlich deutlich steigenden Fallzahlen) und beschränkt auf acht Schultage vergleichsweise wenig belastend war und mit ihr die Kontaktquarantäne der gesamten Klasse für zehn Tage und folglich das Wegfallen des Präsenzunterrichts vermieden werden konnten. Die Massnahme erwies sich damit als zumutbar und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2022/71).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_730/2022).
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