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B 2022/52

St. Gallen · 2023-10-19 · Deutsch SG

Strassenverkehrsrecht, Sicherungsentzug, Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB. Die gesetzliche Schlussfolgerung der fehlenden (charakterlichen) Fahreignung nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG beruht auf der Annahme, dass ein Fahrzeugführer innerhalb der letzten zehn Jahre dreimal mit einem Führerausweisentzug für eine (mindestens) mittelschwere Widerhandlung belegt wurde, und die erzieherische Wirkung der Sanktion dreimal versagte. Hat sich eine dieser früheren Widerhandlungen vor Verfügung einer Massnahme wegen einer anderen Widerhandlung ereignet und wurde dafür eine Zusatzmassnahme verfügt, gelten diese beiden Widerhandlungen innerhalb des Kaskadensystems als eine Einheit bzw. ein Entzug (Verwaltungsgericht, B 2022/52). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Oktober 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_550/2022).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/52 Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/52 San Gallo Verwaltungsgericht 05.09.2022 B 2022/52

Strassenverkehrsrecht, Sicherungsentzug, Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB. Die gesetzliche Schlussfolgerung der fehlenden (charakterlichen) Fahreignung nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG beruht auf der Annahme, dass ein Fahrzeugführer innerhalb der letzten zehn Jahre dreimal mit einem Führerausweisentzug für eine (mindestens) mittelschwere Widerhandlung belegt wurde, und die erzieherische Wirkung der Sanktion dreimal versagte. Hat sich eine dieser früheren Widerhandlungen vor Verfügung einer Massnahme wegen einer anderen Widerhandlung ereignet und wurde dafür eine Zusatzmassnahme verfügt, gelten diese beiden Widerhandlungen innerhalb des Kaskadensystems als eine Einheit bzw. ein Entzug (Verwaltungsgericht, B 2022/52).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Oktober 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_550/2022).

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