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B 2022/5

St. Gallen · 2022-09-15 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 8 EMRK. Der aus Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt und mit einer ebenfalls in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet. Sie haben einen 2010 geborenen gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer war 2019 wegen schwerer im Jahr 2016 begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Ehe und Vaterschaft des Beschwerdeführers begründen grundsätzlich ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Zur Qualität und Intensität der familiären Beziehungen lässt sich in seinen Vorbringen nur wenig entnehmen. Angesichts der Schwere der Delinquenz überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2022/5). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. September 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_653/2022).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 17.06.2022 B 2022/5 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.06.2022 B 2022/5 San Gallo Verwaltungsgericht 17.06.2022 B 2022/5

Ausländerrecht, Art. 8 EMRK.

Der aus Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt und mit einer ebenfalls in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet. Sie haben einen 2010 geborenen gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer war 2019 wegen schwerer im Jahr 2016 begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Ehe und Vaterschaft des Beschwerdeführers begründen grundsätzlich ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Zur Qualität und Intensität der familiären Beziehungen lässt sich in seinen Vorbringen nur wenig entnehmen. Angesichts der Schwere der Delinquenz überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2022/5).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. September 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_653/2022).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht