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B 2022/29

St. Gallen · 2023-11-17 · Deutsch SG

Steuerrecht, Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 18 Abs. 2 und 4 DBG. Am 2. Dezember 2011 entschied das Bundesgericht, dass unüberbaute und vollumfänglich in der Bauzone gelegene Grundstücke, die nicht "angemessenen Umschwung" eines Grundstücks mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilden, nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 18 Abs. 4 DBG fallen. Die fehlende Überbauung schliesst die steuerliche Privilegierung von Vornherein aus, ohne dass überhaupt noch zu prüfen ist, ob das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört. Erfolgt die Veräusserung von solchen Grundstücken aus dem Geschäftsvermögen, ist mit der Einkommenssteuer gestützt auf Art. 18 Abs. 2 DBG nicht nur über die wieder eingebrachten Abschreibungen, sondern auch über den konjunkturellen Wertzuwachsgewinn abzurechnen. Da das Bundesgericht keine Praxisänderung vornahm, sondern erstmalig über diese Frage entschied, gilt kein Verbot der Rückwirkung für die Veranlagung des Jahres 2009 (Verwaltungsgericht, B 2022/29). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. November 2023 gutgeheissen (Verfahren 9C_711/2022, bisher Nr. 2C_943/2022).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2022 B 2022/29 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2022 B 2022/29 San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2022 B 2022/29

Steuerrecht, Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 18 Abs. 2 und 4 DBG. Am 2. Dezember 2011 entschied das Bundesgericht, dass unüberbaute und vollumfänglich in der Bauzone gelegene Grundstücke, die nicht "angemessenen Umschwung" eines Grundstücks mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilden, nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 18 Abs. 4 DBG fallen. Die fehlende Überbauung schliesst die steuerliche Privilegierung von Vornherein aus, ohne dass überhaupt noch zu prüfen ist, ob das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört. Erfolgt die Veräusserung von solchen Grundstücken aus dem Geschäftsvermögen, ist mit der Einkommenssteuer gestützt auf Art. 18 Abs. 2 DBG nicht nur über die wieder eingebrachten Abschreibungen, sondern auch über den konjunkturellen Wertzuwachsgewinn abzurechnen. Da das Bundesgericht keine Praxisänderung vornahm, sondern erstmalig über diese Frage entschied, gilt kein Verbot der Rückwirkung für die Veranlagung des Jahres 2009 (Verwaltungsgericht, B 2022/29).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. November 2023 gutgeheissen (Verfahren 9C_711/2022, bisher Nr. 2C_943/2022).

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