Wehrpflichtersatzabgabe. Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 2 WPEG (SR 661). Art. 13 MG (SR 510.10). Der im Jahr 2016 eingebürgerte Beschwerdegegner war im Zeitpunkt der Einbürgerung 32 Jahre alt und ab 2016 nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Recht nicht wehrdienstpflichtig (Art. 13 aMG): als Folge davon war er auch nicht abgabepflichtig (Art. 3 aWPEG). Der seit 1. Januar 2019 in Kraft stehende Art. 3 Abs. 1 WPEG ist rechtsprechungsgemäss nicht rückwirkend auf die Jahre vor 2019 anwendbar (vgl. BGer 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 5.2 f. und BGer 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022). Streitig war, ob der Beschwerdegegner die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2019 schuldet. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach altem Recht keine Wehrpflichtersatzabgabe hätte leisten müssen, sei nicht massgebend. Relevant sei vielmehr einzig, ob sich - mit Ausnahme des Beginns der Ersatzpflicht - die gemäss geltendem WPEG massgebenden Tatsachen (Alter, Nichteinteilung in eine Formation der Armee, etc.) im Ersatzjahr 2019 ereignet bzw. bestanden hätten. Dies sei beim Beschwerdegegner, der im Ersatzjahr 2019 weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivilschutzpflicht unterstellt gewesen sei (Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG), am Ende des Ersatzjahrs das 37. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt habe (Art. 3 Abs. 1 WPEG) und noch nicht elf Ersatzabgaben entrichtet gehabt habe (Art. 3 Abs. 2 WPEG), der Fall gewesen. Mithin habe sich der massgebende Sachverhalt schwergewichtig im Jahr 2019 ereignet. Diese Gesetzesauslegung stehe im Einklang mit den Feststellungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses. Das Rückwirkungsverbot, welches das Bundesgericht betreffend die Ersatzperiode 2018 noch als verletzt bestätigt habe, sei in Anwendung der bundesgerichtlichen Grundsätze - insbesondere unter Zugrundelegung eines zusammengesetzten Tatbestandes - ab der Ersatzperiode 2019 durch die ab demselben Jahr in Kraft stehende Regelung (Altersgrenze 37) nicht mehr tangiert. Der Beschwerdegegner schulde dementsprechend die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2019. Der angefochtene Entscheid lasse sich von daher nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B 2022/214). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 13. Februar 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_347/2023).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 08.04.2023 B 2022/214 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.04.2023 B 2022/214 San Gallo Verwaltungsgericht 08.04.2023 B 2022/214
Wehrpflichtersatzabgabe. Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 2 WPEG (SR 661). Art. 13 MG (SR 510.10). Der im Jahr 2016 eingebürgerte Beschwerdegegner war im Zeitpunkt der Einbürgerung 32 Jahre alt und ab 2016 nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Recht nicht wehrdienstpflichtig (Art. 13 aMG): als Folge davon war er auch nicht abgabepflichtig (Art. 3 aWPEG). Der seit 1. Januar 2019 in Kraft stehende Art. 3 Abs. 1 WPEG ist rechtsprechungsgemäss nicht rückwirkend auf die Jahre vor 2019 anwendbar (vgl. BGer 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 5.2 f. und BGer 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022). Streitig war, ob der Beschwerdegegner die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2019 schuldet. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach altem Recht keine Wehrpflichtersatzabgabe hätte leisten müssen, sei nicht massgebend. Relevant sei vielmehr einzig, ob sich - mit Ausnahme des Beginns der Ersatzpflicht - die gemäss geltendem WPEG massgebenden Tatsachen (Alter, Nichteinteilung in eine Formation der Armee, etc.) im Ersatzjahr 2019 ereignet bzw. bestanden hätten. Dies sei beim Beschwerdegegner, der im Ersatzjahr 2019 weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivilschutzpflicht unterstellt gewesen sei (Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG), am Ende des Ersatzjahrs das 37. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt habe (Art. 3 Abs. 1 WPEG) und noch nicht elf Ersatzabgaben entrichtet gehabt habe (Art. 3 Abs. 2 WPEG), der Fall gewesen. Mithin habe sich der massgebende Sachverhalt schwergewichtig im Jahr 2019 ereignet. Diese Gesetzesauslegung stehe im Einklang mit den Feststellungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses. Das Rückwirkungsverbot, welches das Bundesgericht betreffend die Ersatzperiode 2018 noch als verletzt bestätigt habe, sei in Anwendung der bundesgerichtlichen Grundsätze - insbesondere unter Zugrundelegung eines zusammengesetzten Tatbestandes - ab der Ersatzperiode 2019 durch die ab demselben Jahr in Kraft stehende Regelung (Altersgrenze 37) nicht mehr tangiert. Der Beschwerdegegner schulde dementsprechend die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2019. Der angefochtene Entscheid lasse sich von daher nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B 2022/214). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 13. Februar 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_347/2023).
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