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B 2022/194

St. Gallen · 2024-01-12 · Deutsch SG

Führerausweisentzug (Sicherungsentzug, Entzug der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und der Fahrlehrerbewilligung auf unbestimmte Zeit). Art. 14, 15d und 16d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Art. 11, 25 und 34 VZV (SR 741.51). Art. 5 Abs. 1 und 27 FV (SR 741.522). Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, der Umstand, dass sich der verkehrsmedizinische Gutachter im Gutachten 2021 sowohl zur Eignung des Beschwerdeführers als Fahrlehrer als auch zur generellen Fahreignung geäussert habe, sei mit den Regelungen von Art. 27 lit. b FV sowie Art. 11 und 11b VZV vereinbar. Ein konkreter Anlass für die Anordnung eines vom Beschwerdeführer verlangten Zweitgutachtens sei nicht ersichtlich, zumal er sich zum Gutachten 2021 nicht mit Beanstandungen inhaltlicher Art geäussert und auf die Auflistung von Mängeln ausdrücklich verzichtet habe. Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung verfügten Sicherungsentzug bestätigt habe (Verwaltungsgericht, B 2022/194). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Januar 2024 abgewiesen (Verfahren 2C_373/2023 bisher 1C_172/2023).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 03.03.2023 B 2022/194 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.03.2023 B 2022/194 San Gallo Verwaltungsgericht 03.03.2023 B 2022/194

Führerausweisentzug (Sicherungsentzug, Entzug der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und der Fahrlehrerbewilligung auf unbestimmte Zeit). Art. 14, 15d und 16d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Art. 11, 25 und 34 VZV (SR 741.51). Art. 5 Abs. 1 und 27 FV (SR 741.522). Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, der Umstand, dass sich der verkehrsmedizinische Gutachter im Gutachten 2021 sowohl zur Eignung des Beschwerdeführers als Fahrlehrer als auch zur generellen Fahreignung geäussert habe, sei mit den Regelungen von Art. 27 lit. b FV sowie Art. 11 und 11b VZV vereinbar. Ein konkreter Anlass für die Anordnung eines vom Beschwerdeführer verlangten Zweitgutachtens sei nicht ersichtlich, zumal er sich zum Gutachten 2021 nicht mit Beanstandungen inhaltlicher Art geäussert und auf die Auflistung von Mängeln ausdrücklich verzichtet habe. Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung verfügten Sicherungsentzug bestätigt habe (Verwaltungsgericht, B 2022/194). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Januar 2024 abgewiesen (Verfahren 2C_373/2023 bisher 1C_172/2023).

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