Gewässerschutz. Widerruf der Bewilligung für den Betrieb einer Kleinkläranlage. Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalisation. Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 GSchG (SR 814.20). Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 sowie Art. 11 und 12 GSchV (SR 814.201). Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Das Verwaltungsgericht führte aus, eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer sei nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage verbunden mit die Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben, als sachgerecht und angemessen erweise. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerrechtlichen Vorschriften überwiege mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung. Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers seien weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht. Bereits in der Verfügung vom 8. März 2004 sei angeordnet worden, dass sämtliches verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei, sobald die Liegenschaft in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen komme und der Anschluss an die Kanalisation behördlich verfügt werde. Nachdem einerseits die Verfügung vom 8. März 2004 widerrufen worden sei und anderseits die Planung und Realisierung des Anschlusses durch die Gemeinde unbestritten zu einem erheblichen Teil den Anschluss des Grundstücks Beschwerdeführers beinhalte und damit von der Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers abhänge, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde vor Beginn der Detailplanung Gewissheit über die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers haben wolle. Planungsdetails müssten im heutigen Zeitpunkt insofern noch nicht feststehen, als die Anschlusspflicht des Beschwerdeführers erst auf den aktuell noch unbekannten Zeitpunkt der Realisierung des Anschlusses durch die Gemeinde hin verfügt worden sei. Einzelheiten des Anschlusses (genaue Kosten und die Realisierbarkeit des Projekts) müssten auch deshalb auch noch nicht festgelegt sein, weil es vorliegend ausschliesslich um die Frage der Anschlusspflicht gehe, und nicht um eine abschliessende Festlegung der Einzelheiten des Anschlusses. Die Kostenhöhe werde Gegenstand der künftigen Kostenverfügung bilden und in diesem Rahmen auch auf dem Rechtsmittelweg überprüfbar sein. Die verfügte Anschlussverpflichtung erweise sich somit als zweckmässig und sei angesichts der beim Beschwerdeführer gegebenen Verhältnisse im Ergebnis auch sinnvoll, indem sie die rechtlichen Verhältnisse klarstelle. Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Verwaltungsgericht, B 2022/136).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 08.12.2022 B 2022/136 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.12.2022 B 2022/136 San Gallo Verwaltungsgericht 08.12.2022 B 2022/136
Gewässerschutz. Widerruf der Bewilligung für den Betrieb einer Kleinkläranlage. Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalisation. Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 GSchG (SR 814.20). Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 sowie Art. 11 und 12 GSchV (SR 814.201). Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).
Das Verwaltungsgericht führte aus, eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer sei nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage verbunden mit die Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben, als sachgerecht und angemessen erweise. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerrechtlichen Vorschriften überwiege mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung. Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers seien weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht.
Bereits in der Verfügung vom 8. März 2004 sei angeordnet worden, dass sämtliches verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei, sobald die Liegenschaft in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen komme und der Anschluss an die Kanalisation behördlich verfügt werde. Nachdem einerseits die Verfügung vom 8. März 2004 widerrufen worden sei und anderseits die Planung und Realisierung des Anschlusses durch die Gemeinde unbestritten zu einem erheblichen Teil den Anschluss des Grundstücks Beschwerdeführers beinhalte und damit von der Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers abhänge, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde vor Beginn der Detailplanung Gewissheit über die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers haben wolle. Planungsdetails müssten im heutigen Zeitpunkt insofern noch nicht feststehen, als die Anschlusspflicht des Beschwerdeführers erst auf den aktuell noch unbekannten Zeitpunkt der Realisierung des Anschlusses durch die Gemeinde hin verfügt worden sei. Einzelheiten des Anschlusses (genaue Kosten und die Realisierbarkeit des Projekts) müssten auch deshalb auch noch nicht festgelegt sein, weil es vorliegend ausschliesslich um die Frage der Anschlusspflicht gehe, und nicht um eine abschliessende Festlegung der Einzelheiten des Anschlusses. Die Kostenhöhe werde Gegenstand der künftigen Kostenverfügung bilden und in diesem Rahmen auch auf dem Rechtsmittelweg überprüfbar sein. Die verfügte Anschlussverpflichtung erweise sich somit als zweckmässig und sei angesichts der beim Beschwerdeführer gegebenen Verhältnisse im Ergebnis auch sinnvoll, indem sie die rechtlichen Verhältnisse klarstelle. Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Verwaltungsgericht, B 2022/136).
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