Baurecht, Art. 101 und Art. 147 Abs. 1 PBG. Die Einhaltung der sicherheitspolizeilichen Anforderungen in Bezug auf die Statik der streitbetroffenen Blocksteinmauer könnte eine wesentliche Projektänderung erforderlich machen, weswegen dieser Mangel nicht auflageweise geheilt werden durfte (E. 4.2), (Verwaltungsgericht, B 2022/132). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2023 nicht ein (Verfahren 1C_11/2023).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.11.2022 B 2022/132 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.11.2022 B 2022/132 San Gallo Verwaltungsgericht 17.11.2022 B 2022/132
Baurecht, Art. 101 und Art. 147 Abs. 1 PBG.
Die Einhaltung der sicherheitspolizeilichen Anforderungen in Bezug auf die Statik der streitbetroffenen Blocksteinmauer könnte eine wesentliche Projektänderung erforderlich machen, weswegen dieser Mangel nicht auflageweise geheilt werden durfte (E. 4.2), (Verwaltungsgericht, B 2022/132). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2023 nicht ein (Verfahren 1C_11/2023).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht