Ausländerrecht, Art. 8 EMRK, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer zog im November 2014 zu seiner Schweizer Ehefrau in die Schweiz. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2013 und 2015). Seit Juni 2016 lebten die Eltern getrennt. Das Migrationsamt sistierte die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Entscheid über die Kinderbelange. Im Juni 2021 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die Obhut der Eltern der Mutter gestellt. Dem Vater wurde die elterliche Sorge in medizinischen Belangen entzogen und ein Besuchsrecht zugesprochen. In den Jahren seit der Trennung der Eltern im Juni 2016 konnte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern weder über längere Zeit ein übliches Besuchsrecht abgewickelt werden noch sich in der Folge ein entspanntes Verhältnis zwischen ihm und seinen Kindern entwickeln. Dafür sind keinesfalls einzig die Mutter, deren Eltern und die Behörden verantwortlich. Der Beschwerdeführer erzielte mit Teilzeittätigkeiten, die er trotz herausragender Leistungen nicht ausweitete, nur ein bescheidenes Einkommen. Sein Verhalten in der Schweiz war zudem nicht tadellos (Verwaltungsgericht, B 2022/130). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. September 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_851/2022).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2022 B 2022/130 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.09.2022 B 2022/130 San Gallo Verwaltungsgericht 22.09.2022 B 2022/130
Ausländerrecht, Art. 8 EMRK, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer zog im November 2014 zu seiner Schweizer Ehefrau in die Schweiz. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2013 und 2015). Seit Juni 2016 lebten die Eltern getrennt. Das Migrationsamt sistierte die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Entscheid über die Kinderbelange. Im Juni 2021 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die Obhut der Eltern der Mutter gestellt. Dem Vater wurde die elterliche Sorge in medizinischen Belangen entzogen und ein Besuchsrecht zugesprochen. In den Jahren seit der Trennung der Eltern im Juni 2016 konnte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern weder über längere Zeit ein übliches Besuchsrecht abgewickelt werden noch sich in der Folge ein entspanntes Verhältnis zwischen ihm und seinen Kindern entwickeln. Dafür sind keinesfalls einzig die Mutter, deren Eltern und die Behörden verantwortlich. Der Beschwerdeführer erzielte mit Teilzeittätigkeiten, die er trotz herausragender Leistungen nicht ausweitete, nur ein bescheidenes Einkommen. Sein Verhalten in der Schweiz war zudem nicht tadellos (Verwaltungsgericht, B 2022/130).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. September 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_851/2022).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht