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B 2022/127

St. Gallen · 2024-05-22 · Deutsch SG

Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG, sondern nach den Bestimmungen für die Er-wachsenen. Art. 5 und Art. 9 ZUG, welche die Begründung des eigenen Unterstüt-zungswohnsitzes ausschliessen könnten, setzen voraus, dass der Unterbringung eine behördliche Anordnung zugrunde liegt. Dies war bei der unterstützten Person nicht der Fall. Anlass, den im Zeitpunkt der Fremdplatzierung des minderjährigen Kindes gestützt auf Art. 7 ZUG bestimmten Wohnsitz über die Volljährigkeit hinaus andauern zu lassen, besteht nicht. Der Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes des sorgeberechtigten Elternteils fällt dahin. Die Loslösung von diesem Anknüpfungspunkt kommt auch darin zum Ausdruck, dass die örtliche Zuständigkeit von der Behörde am elterlichen Wohnsitz zu jener am Wohnsitz der volljährigen erwachsenen Person wechselte. Die Unterbringung in Familienpflege dient nicht mehr dem Kindesschutz, sondern kann gegebenenfalls als Massnahme des Erwachsenenschutzes behördlich angeordnet werden, was hier nicht der Fall war. (Verwaltungsgericht, B 2022/127). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Mai 2024 abgewiesen (Verfahren 8C_561/2023)

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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.07.2023 B 2022/127 Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.07.2023 B 2022/127 San Gallo Verwaltungsgericht 10.07.2023 B 2022/127

Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG, sondern nach den Bestimmungen für die Er-wachsenen. Art. 5 und Art. 9 ZUG, welche die Begründung des eigenen Unterstüt-zungswohnsitzes ausschliessen könnten, setzen voraus, dass der Unterbringung eine behördliche Anordnung zugrunde liegt. Dies war bei der unterstützten Person nicht der Fall. Anlass, den im Zeitpunkt der Fremdplatzierung des minderjährigen Kindes gestützt auf Art. 7 ZUG bestimmten Wohnsitz über die Volljährigkeit hinaus andauern zu lassen, besteht nicht. Der Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes des sorgeberechtigten Elternteils fällt dahin. Die Loslösung von diesem Anknüpfungspunkt kommt auch darin zum Ausdruck, dass die örtliche Zuständigkeit von der Behörde am elterlichen Wohnsitz zu jener am Wohnsitz der volljährigen erwachsenen Person wechselte. Die Unterbringung in Familienpflege dient nicht mehr dem Kindesschutz, sondern kann gegebenenfalls als Massnahme des Erwachsenenschutzes behördlich angeordnet werden, was hier nicht der Fall war. (Verwaltungsgericht, B 2022/127).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Mai 2024 abgewiesen (Verfahren 8C_561/2023)

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