Gebühr/Kosten für polizeilichen Gewahrsam und amtsärztlichen Untersuch. Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 PG (sGS 451.1), Art. 2 Abs. 3 Ziff. 31 des Gebührentarifs der Stadtpolizei (SRS 412.112), Art. 1 ff. VEnAe (sGS 311.5), Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Die Stadtpolizei hat dem Beschwerdeführer als Verursacher des polizeilichen Gewahrsams zu Recht eine Gebühr von CHF 300 auferlegt (E. 3). Infolge seines stark alkoholisierten Zustands wurde der Amtsarzt zur Abklärung der Gewahrsamserstehungsfähigkeit beigezogen. Auch die Kosten für den amtsärztlichen Untersuch wurden vom Beschwerdeführer veranlasst und sind daher von ihm zu tragen (E. 4). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/117). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2023 nicht ein (Verfahren 1C_177/2023).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 02.03.2023 B 2022/117 Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.03.2023 B 2022/117 San Gallo Verwaltungsgericht 02.03.2023 B 2022/117
Gebühr/Kosten für polizeilichen Gewahrsam und amtsärztlichen Untersuch. Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 PG (sGS 451.1), Art. 2 Abs. 3 Ziff. 31 des Gebührentarifs der Stadtpolizei (SRS 412.112), Art. 1 ff. VEnAe (sGS 311.5), Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).
Die Stadtpolizei hat dem Beschwerdeführer als Verursacher des polizeilichen Gewahrsams zu Recht eine Gebühr von CHF 300 auferlegt (E. 3). Infolge seines stark alkoholisierten Zustands wurde der Amtsarzt zur Abklärung der Gewahrsamserstehungsfähigkeit beigezogen. Auch die Kosten für den amtsärztlichen Untersuch wurden vom Beschwerdeführer veranlasst und sind daher von ihm zu tragen (E. 4). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/117).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2023 nicht ein (Verfahren 1C_177/2023).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht