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B 2022/111

St. Gallen · 2023-07-26 · Deutsch SG

Steuerrecht. Steuerobjekt der vorliegend zu beurteilenden Besteuerung nach Art. 72 Abs. 1 lit. c StG bildet hauptsächlich der Gewinn aus der Veräusserung einer Immobilie, welcher der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin einer einfachen Gesellschaft teilweise zufloss. Für die Besteuerung massgebend ist der Wertzuwachsgewinn, der sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Anlagewert bzw. den Anschaffungskosten ergibt (Verwaltungsgericht, B 2022/111). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. Juli 2023 abgewiesen (Verfahren 9C_10/2023).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 02.11.2022 B 2022/111 Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.11.2022 B 2022/111 San Gallo Verwaltungsgericht 02.11.2022 B 2022/111

Steuerrecht. Steuerobjekt der vorliegend zu beurteilenden Besteuerung nach Art. 72 Abs. 1 lit. c StG bildet hauptsächlich der Gewinn aus der Veräusserung einer Immobilie, welcher der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin einer einfachen Gesellschaft teilweise zufloss. Für die Besteuerung massgebend ist der Wertzuwachsgewinn, der sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Anlagewert bzw. den Anschaffungskosten ergibt (Verwaltungsgericht, B 2022/111). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. Juli 2023 abgewiesen (Verfahren 9C_10/2023).

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