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B 2022/107

St. Gallen · 2023-07-25 · Deutsch SG

Baurecht, Denkmalschutz; Art. 29 BV, Art. 122 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 1 lit. d PBG. Die Beschwerdeführerin hat an ihrem spätklassizistischen im geschützten Ortsbild liegenden Wohnhaus die bestehenden Holzfenster mit Sprossen durch Kunststofffenster ersetzt. Das nachträgliche Baugesuch wurde abgewiesen. Für die Beurteilung von Bauvorhaben in geschützten Ortsbildern ist in tatsächlicher Hinsicht – insbesondere mit Blick auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs – nicht nur die Erscheinung des Einzelobjekts, sondern auch des Ensembles von Bedeutung. Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig, die Verpflichtung im Rahmen der Wiederherstellung Holzfenster einzubauen jedoch als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2022/107). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. Juli 2023 gutgeheissen (Verfahren 1C_119/2023).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 19.01.2023 B 2022/107 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.01.2023 B 2022/107 San Gallo Verwaltungsgericht 19.01.2023 B 2022/107

Baurecht, Denkmalschutz; Art. 29 BV, Art. 122 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 1 lit. d PBG.

Die Beschwerdeführerin hat an ihrem spätklassizistischen im geschützten Ortsbild liegenden Wohnhaus die bestehenden Holzfenster mit Sprossen durch Kunststofffenster ersetzt. Das nachträgliche Baugesuch wurde abgewiesen. Für die Beurteilung von Bauvorhaben in geschützten Ortsbildern ist in tatsächlicher Hinsicht – insbesondere mit Blick auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs – nicht nur die Erscheinung des Einzelobjekts, sondern auch des Ensembles von Bedeutung. Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig, die Verpflichtung im Rahmen der Wiederherstellung Holzfenster einzubauen jedoch als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2022/107).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. Juli 2023 gutgeheissen (Verfahren 1C_119/2023).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht