Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 27 Abs. 1 VRP. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020, auf einem Strassenabschnitt die Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", allenfalls mit Bezeichnung der berechtigten Hausnummern, anzubringen, wurde vom beschwerdegegnerischen Gemeinderat zu Recht als Wiedererwägungsgesuch – nicht als Gesuch um Erlass einer erstmaligen Verfügung – entgegengenommen. Der Rat hatte auf dem fraglichen Strassenabschnitt bereits am 8. Juni 2018 ein formell rechtskräftiges Fahrverbot für Motorwagen und –räder verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, ihr Anliegen im Rahmen eines gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 erhobenen Rekurses vorzubringen (E. 4.2). Den Beschwerdeführern steht kein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juni 2018 zu. Die Beschwerdegegnerin durfte auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten, ohne Recht zu verletzen (E. 4.3 f.), (Verwaltungsgericht, B 2022/10).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.06.2022 B 2022/10 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.06.2022 B 2022/10 San Gallo Verwaltungsgericht 17.06.2022 B 2022/10
Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 27 Abs. 1 VRP.
Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020, auf einem Strassenabschnitt die Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", allenfalls mit Bezeichnung der berechtigten Hausnummern, anzubringen, wurde vom beschwerdegegnerischen Gemeinderat zu Recht als Wiedererwägungsgesuch – nicht als Gesuch um Erlass einer erstmaligen Verfügung – entgegengenommen. Der Rat hatte auf dem fraglichen Strassenabschnitt bereits am 8. Juni 2018 ein formell rechtskräftiges Fahrverbot für Motorwagen und –räder verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, ihr Anliegen im Rahmen eines gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 erhobenen Rekurses vorzubringen (E. 4.2).
Den Beschwerdeführern steht kein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juni 2018 zu. Die Beschwerdegegnerin durfte auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten, ohne Recht zu verletzen (E. 4.3 f.), (Verwaltungsgericht, B 2022/10).
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