Öffentliches Beschaffungsrecht, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Aus den Vergabeakten ergibt sich, dass die Vorinstanz dieselben Arbeiten zweimal ausgeschrieben hat. Das erste Verfahren hat sie abgebrochen, ohne dies den Bewerberinnen gegenüber zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hat in beiden Verfahren ein Angebot eingereicht. Dass sich der angefochtene Zuschlag auf die zweite Ausschreibung bezog, wurde aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin unter den konkreten Umständen ihre Rügen nicht zwingend auf die erneute Ausschreibung und ihr daraufhin eingereichtes zweites Angebot beziehen musste, ist eine Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung zurzeit nicht möglich. Der Vorinstanz bleibt der Abschluss des Vertrags einstweilen weiterhin untersagt (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2021/99).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.05.2021 B 2021/99 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.05.2021 B 2021/99 San Gallo Verwaltungsgericht 17.05.2021 B 2021/99
Öffentliches Beschaffungsrecht, Art. 17 Abs. 2 IVöB.
Aus den Vergabeakten ergibt sich, dass die Vorinstanz dieselben Arbeiten zweimal ausgeschrieben hat. Das erste Verfahren hat sie abgebrochen, ohne dies den Bewerberinnen gegenüber zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hat in beiden Verfahren ein Angebot eingereicht. Dass sich der angefochtene Zuschlag auf die zweite Ausschreibung bezog, wurde aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin unter den konkreten Umständen ihre Rügen nicht zwingend auf die erneute Ausschreibung und ihr daraufhin eingereichtes zweites Angebot beziehen musste, ist eine Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung zurzeit nicht möglich. Der Vorinstanz bleibt der Abschluss des Vertrags einstweilen weiterhin untersagt (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2021/99).
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