Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Art. 62 Abs. 1 lit. b, Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, der im Jahr 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Bereich der Sozialversicherungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, überwiegt dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dass das Kantonsgericht ihm keine ungünstige Prognose attestierte, ändert nichts daran, dass seine jahrlange hartnäckige Delinquenz – der Beschwerdeführer hatte insbesondere 1998 eine bedingt aufgeschobene Landesverweisung verwirkt und das Verwaltungsgericht ihm mit Urteil vom 16. März 2004 die Ausweisung förmlich angedroht – in dem Sinn ausländerrechtliche Konsequenzen hat, als sie ein (grosses) öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung begründet. Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt nämlich ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu, und im Bereich des Ausländerrechts ist das deliktische Verhalten in der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, wobei strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, auch nach deren Löschung im Strafregister miteinzubeziehen sind. Weder die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die medizinische und psychologische Grundversorgung im Heimatland ist sichergestellt – noch die 31-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz – der Beschwerdeführer war hier in kaum nennenswertem Umfang erwerbstätig und ist auch sprachlich nicht hinreichend integriert – vermögen ein besonders hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen. Schliesslich stellt eine Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers, die vom Kantonsgericht der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig erklärt wurde, und der gemeinsamen Kinder (Jahrgänge 2011 bzw. 2013) mit dem Beschwerdeführer eine gewisse Härte dar. Sie ist indes nicht unzumutbar und es liegen darin keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der "Reneja-Praxis". Letztendlich bleibt es der Familie des Beschwerdeführers aber unbenommen, ohne ihn in der Schweiz zu verbleiben (Verwaltungsgericht, B 2021/80). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. September 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_589/2021).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 28.06.2021 B 2021/80 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.06.2021 B 2021/80 San Gallo Verwaltungsgericht 28.06.2021 B 2021/80
Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Art. 62 Abs. 1 lit. b, Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, der im Jahr 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Bereich der Sozialversicherungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, überwiegt dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dass das Kantonsgericht ihm keine ungünstige Prognose attestierte, ändert nichts daran, dass seine jahrlange hartnäckige Delinquenz – der Beschwerdeführer hatte insbesondere 1998 eine bedingt aufgeschobene Landesverweisung verwirkt und das Verwaltungsgericht ihm mit Urteil vom 16. März 2004 die Ausweisung förmlich angedroht – in dem Sinn ausländerrechtliche Konsequenzen hat, als sie ein (grosses) öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung begründet. Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt nämlich ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu, und im Bereich des Ausländerrechts ist das deliktische Verhalten in der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, wobei strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, auch nach deren Löschung im Strafregister miteinzubeziehen sind. Weder die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die medizinische und psychologische Grundversorgung im Heimatland ist sichergestellt – noch die 31-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz – der Beschwerdeführer war hier in kaum nennenswertem Umfang erwerbstätig und ist auch sprachlich nicht hinreichend integriert – vermögen ein besonders hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen. Schliesslich stellt eine Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers, die vom Kantonsgericht der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig erklärt wurde, und der gemeinsamen Kinder (Jahrgänge 2011 bzw. 2013) mit dem Beschwerdeführer eine gewisse Härte dar. Sie ist indes nicht unzumutbar und es liegen darin keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der "Reneja-Praxis". Letztendlich bleibt es der Familie des Beschwerdeführers aber unbenommen, ohne ihn in der Schweiz zu verbleiben (Verwaltungsgericht, B 2021/80).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. September 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_589/2021).
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