Baubewilligung. Umgestaltung Stützmauer mit Auflage der Bepflanzung. Art. 93 BauG (nGS 32-47), Art. 99 PBG (sGS 731.1). Das Verwaltungsgericht legte dar, eine rechtskräftige Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Bepflanzungs-Auflage im Sinn des kommunalen Baureglements bzw. eine abgeurteilte Sache (res iudicata) habe - mit Bezug auf die geänderte Mauer (vgl. Gesuch vom 9. August 2020) - im Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdeführerin (Gemeinde) vom 19. Oktober 2020 nicht vorgelegen. So habe denn auch die Beschwerdeführerin die Auflage im Beschluss vom 19. Oktober 2020 explizit erneut verfügt. Dies habe zur Folge, dass im Rahmen des geänderten Stützmauerprojekts, wie es vorliegend im Streit stehe, die Frage der Rechtmässigkeit der Auflage von der Vorinstanz im Rekursverfahren habe materiell überprüft werden können. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bzw. eine Umgehungsabsicht könne nicht schon deshalb bejaht werden, weil für die rechtskräftig bewilligte Mauer eine Begrünungsverpflichtung bestehe, dies jedoch bei der geänderten Stützmauer nicht mehr der Fall sein werde. Der Umstand, dass die eine Abteilung der Vorinstanz (Baudepartement) die Norm bewillige (Genehmigungsbehörde) und die andere Abteilung derselben Behörde der Norm die Anwendung versage, erscheint unschön, auch wenn es sich bei der Genehmigung von Baureglementen nur um eine "vorläufige Rechtskontrolle" handeln sollte. Diese Gegebenheit lasse sich aber im vorliegenden Verfahren schon insofern nicht korrigieren, als diesem ein das Verhältnis Privatperson/Gemeinde betreffendes Baubewilligungsverfahren zugrunde liege. Dieses Verfahren könne nicht dazu dienen, eine allfällige Auseinandersetzung zwischen zwei staatlichen Stellen auszutragen und zu bereinigen. Die Rechtsmittelinstanzen (Baudepartement, Verwaltungsgericht) seien - ungeachtet der vorgängigen Genehmigung einer Norm durch die Aufsichtsbehörde - verpflichtet, im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die betreffende Vorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht zu prüfen (Art. 81 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1; KV). Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2021/8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 12.07.2021 B 2021/8 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.07.2021 B 2021/8 San Gallo Verwaltungsgericht 12.07.2021 B 2021/8
Baubewilligung. Umgestaltung Stützmauer mit Auflage der Bepflanzung. Art. 93 BauG (nGS 32-47), Art. 99 PBG (sGS 731.1). Das Verwaltungsgericht legte dar, eine rechtskräftige Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Bepflanzungs-Auflage im Sinn des kommunalen Baureglements bzw. eine abgeurteilte Sache (res iudicata) habe - mit Bezug auf die geänderte Mauer (vgl. Gesuch vom 9. August 2020) - im Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdeführerin (Gemeinde) vom 19. Oktober 2020 nicht vorgelegen. So habe denn auch die Beschwerdeführerin die Auflage im Beschluss vom 19. Oktober 2020 explizit erneut verfügt. Dies habe zur Folge, dass im Rahmen des geänderten Stützmauerprojekts, wie es vorliegend im Streit stehe, die Frage der Rechtmässigkeit der Auflage von der Vorinstanz im Rekursverfahren habe materiell überprüft werden können. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bzw. eine Umgehungsabsicht könne nicht schon deshalb bejaht werden, weil für die rechtskräftig bewilligte Mauer eine Begrünungsverpflichtung bestehe, dies jedoch bei der geänderten Stützmauer nicht mehr der Fall sein werde.
Der Umstand, dass die eine Abteilung der Vorinstanz (Baudepartement) die Norm bewillige (Genehmigungsbehörde) und die andere Abteilung derselben Behörde der Norm die Anwendung versage, erscheint unschön, auch wenn es sich bei der Genehmigung von Baureglementen nur um eine "vorläufige Rechtskontrolle" handeln sollte. Diese Gegebenheit lasse sich aber im vorliegenden Verfahren schon insofern nicht korrigieren, als diesem ein das Verhältnis Privatperson/Gemeinde betreffendes Baubewilligungsverfahren zugrunde liege. Dieses Verfahren könne nicht dazu dienen, eine allfällige Auseinandersetzung zwischen zwei staatlichen Stellen auszutragen und zu bereinigen. Die Rechtsmittelinstanzen (Baudepartement, Verwaltungsgericht) seien - ungeachtet der vorgängigen Genehmigung einer Norm durch die Aufsichtsbehörde - verpflichtet, im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die betreffende Vorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht zu prüfen (Art. 81 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1; KV). Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2021/8).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht