Baurecht, Übergangsrecht. Art. 173 Abs. 1 und Art. 175a lit. c PBG. Das PBG sieht eine Weitergeltung von unter dem BauG erlassenen Sondernutzungsplänen vor. Dies galt – mangels Verankerung einer Anpassungspflicht – bereits vor Inkrafttreten von Art. 175a lit. c PBG. Die Auslegung der im PBG vorgesehenen übergangsrechtlichen Regeln ergibt, dass für die Beurteilung von Baugesuchen auf Grundstücken, welche in den entsprechenden Perimetern liegen, auch nach Inkrafttreten des PBG weiterhin die Bestimmungen des BauG sowie des Baureglements, auf deren Basis die betreffenden Überbauungspläne erlassen wurden, zur Anwendung gelangen, jedenfalls soweit der betreffende Plan – wie hier – auf diese altrechtlichen Vorschriften verweist. Da das strittige Bauvorhaben die zur Anwendung gelangenden Regelbauvorschriften, insbesondere jene der Wohnzone W2 des alten BauR, nicht einhält, hob die Vorinstanz die erteilte Baubewilligung zu Recht auf (Verwaltungsgericht, B 2021/7). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Februar 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_614/2021).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.09.2021 B 2021/7 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.09.2021 B 2021/7 San Gallo Verwaltungsgericht 06.09.2021 B 2021/7
Baurecht, Übergangsrecht. Art. 173 Abs. 1 und Art. 175a lit. c PBG. Das PBG sieht eine Weitergeltung von unter dem BauG erlassenen Sondernutzungsplänen vor. Dies galt – mangels Verankerung einer Anpassungspflicht – bereits vor Inkrafttreten von Art. 175a lit. c PBG. Die Auslegung der im PBG vorgesehenen übergangsrechtlichen Regeln ergibt, dass für die Beurteilung von Baugesuchen auf Grundstücken, welche in den entsprechenden Perimetern liegen, auch nach Inkrafttreten des PBG weiterhin die Bestimmungen des BauG sowie des Baureglements, auf deren Basis die betreffenden Überbauungspläne erlassen wurden, zur Anwendung gelangen, jedenfalls soweit der betreffende Plan – wie hier – auf diese altrechtlichen Vorschriften verweist. Da das strittige Bauvorhaben die zur Anwendung gelangenden Regelbauvorschriften, insbesondere jene der Wohnzone W2 des alten BauR, nicht einhält, hob die Vorinstanz die erteilte Baubewilligung zu Recht auf (Verwaltungsgericht, B 2021/7).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Februar 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_614/2021).
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