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B 2021/32

St. Gallen · 2022-12-06 · Deutsch SG

Kostenübernahme für Privatbeschulung. Art. 19 und 62 BV (SR 101). Art. 2 lit. m KV (sGS 111.1). Art. 51 bis 53 VSG (sGS 213.1). Streitig war, ob bei K.__, dem Kind der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Schulwechsels oder zuvor von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls aufgrund eines Mobbing-Verhaltens der Mitschülerinnen X.__ und Y.__ sowie von einer gleichzeitig grob pflichtwidrigen Untätigkeit der Schule (Beschwerdegegnerin) und/oder (unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unmutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdeführer veranlassten Schulwechsel als unabdingbar hätten erscheinen lassen. Der vorinstanzliche Entscheid hatte diese Fragen und damit auch eine Kostenübernahmepflicht des Beschwerdegegners für die Privatbeschulung verneint. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid und wies die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2021/32). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Dezember 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_809/2021).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.09.2021 B 2021/32 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.09.2021 B 2021/32 San Gallo Verwaltungsgericht 09.09.2021 B 2021/32

Kostenübernahme für Privatbeschulung. Art. 19 und 62 BV (SR 101). Art. 2 lit. m KV (sGS 111.1). Art. 51 bis 53 VSG (sGS 213.1). Streitig war, ob bei K.__, dem Kind der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Schulwechsels oder zuvor von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls aufgrund eines Mobbing-Verhaltens der Mitschülerinnen X.__ und Y.__ sowie von einer gleichzeitig grob pflichtwidrigen Untätigkeit der Schule (Beschwerdegegnerin) und/oder (unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unmutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdeführer veranlassten Schulwechsel als unabdingbar hätten erscheinen lassen. Der vorinstanzliche Entscheid hatte diese Fragen und damit auch eine Kostenübernahmepflicht des Beschwerdegegners für die Privatbeschulung verneint. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid und wies die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2021/32). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Dezember 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_809/2021).

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