Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung AS 2021 884), Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Das befristete Verbot des Betriebs von Restaurationslokalen stellt keine Verletzung der Eigentumsgarantie und damit keine materielle Enteignung (Art. 26 BV, SR 101), aber eine zulässige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar (Art. 27 Abs. 2 BV). Den Kantonen ist es erlaubt, für die Anspruchsberechtigung zusätzliche Kriterien zu den bundesrechtlichen Vorgaben aufzustellen. Das Kriterium der Überschuldung in Art. 3 Abs. 1 lit. e des kantonalen Covid-Gesetzes erweist sich im Hinblick auf die Ausrichtung nicht rückzahlbarer Beiträge als zielgerichtet und sinnvoll. Es sollen keine Unternehmen unterstützt werden, die bereits vor Ausbruch der Covid-19-Epidemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet waren, wie dies im Fall einer Überschuldung der Bilanz per Ende 2019 der Fall ist. Der Nachweis der nachträglichen vollständigen Behebung der per Stichtag 31. Dezember 2019 bestehenden Überschuldung mittels Forderungsverzichten und Rangrücktritten wurde von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erbracht. Nach dem Stichtag realisierte Gewinne können nicht berücksichtigt werden. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/272). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2022 nicht ein (Verfahren 2C_401/2022).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.03.2022 B 2021/272 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.03.2022 B 2021/272 San Gallo Verwaltungsgericht 30.03.2022 B 2021/272
Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung AS 2021 884), Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Das befristete Verbot des Betriebs von Restaurationslokalen stellt keine Verletzung der Eigentumsgarantie und damit keine materielle Enteignung (Art. 26 BV, SR 101), aber eine zulässige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar (Art. 27 Abs. 2 BV). Den Kantonen ist es erlaubt, für die Anspruchsberechtigung zusätzliche Kriterien zu den bundesrechtlichen Vorgaben aufzustellen. Das Kriterium der Überschuldung in Art. 3 Abs. 1 lit. e des kantonalen Covid-Gesetzes erweist sich im Hinblick auf die Ausrichtung nicht rückzahlbarer Beiträge als zielgerichtet und sinnvoll. Es sollen keine Unternehmen unterstützt werden, die bereits vor Ausbruch der Covid-19-Epidemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet waren, wie dies im Fall einer Überschuldung der Bilanz per Ende 2019 der Fall ist. Der Nachweis der nachträglichen vollständigen Behebung der per Stichtag 31. Dezember 2019 bestehenden Überschuldung mittels Forderungsverzichten und Rangrücktritten wurde von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erbracht. Nach dem Stichtag realisierte Gewinne können nicht berücksichtigt werden. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/272).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2022 nicht ein (Verfahren 2C_401/2022).
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