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B 2021/253

St. Gallen · 2012-06-30 · Deutsch SG

Steuerrecht. Art. 183 StG (sGS 811.1). Art. 120 DBG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21. September 2020, mit welchem der Nichteintritt der Veranlagungsverjährung für die Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2012 bestätigt wurde, zu Recht unbeanstandet liess. Das Verwaltungsgericht hielt fest, mit der Feststellung im Schreiben vom 12. Mai 2016, wonach die Steuerveranlagungen der A.__ AG seit dem Geschäftsjahr 2010 und somit die Gewinnsteuerwerte gemäss der provisorischen Bilanz per 31. Dezember 2015 noch nicht definitiv seien, habe der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass die erwähnte Gesellschaft seit 2010 - und damit auch für das Jahr 2012 - erst provisorisch veranlagt sei. Die erwähnte Feststellung sei dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen aufmerksam habe machen wollen und damit implizit eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt habe. Die Feststellung beziehe sich auf einen in der Zukunft sich verwirklichenden Sachverhalt. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben zufolge widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners sei von daher nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdegegner im Schreiben vom 12. Mai 2016 auf die erwähnten Punkte "der Form halber" hingewiesen habe, so habe dies keinen blossen pro forma-Charakter ohne materielle Rechtswirkung gehabt. Der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin mit seinem Hinweis auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen implizit eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdegegner sei nicht verpflichtet gewesen, im Schreiben vom 12. Mai 2016 auch noch explizit auf den verjährungsunterbrechenden Charakter der erwähnten Feststellung hinzuweisen. Es bestehe kein Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach einer Mitteilung, die eine spätere Veranlagung in Aussicht stelle, verjährungsunterbrechende Wirkung zuzugestehen sei (BGE 126 II 1 E. 2f). Das Recht, die Steuern für 2012 zu veranlagen, sei vorliegend dementsprechend nicht verjährt (Verwaltungsgericht, B 2021/253).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 09.06.2022 B 2021/253 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.06.2022 B 2021/253 San Gallo Verwaltungsgericht 09.06.2022 B 2021/253

Steuerrecht. Art. 183 StG (sGS 811.1). Art. 120 DBG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21. September 2020, mit welchem der Nichteintritt der Veranlagungsverjährung für die Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2012 bestätigt wurde, zu Recht unbeanstandet liess. Das Verwaltungsgericht hielt fest, mit der Feststellung im Schreiben vom 12. Mai 2016, wonach die Steuerveranlagungen der A.__ AG seit dem Geschäftsjahr 2010 und somit die Gewinnsteuerwerte gemäss der provisorischen Bilanz per 31. Dezember 2015 noch nicht definitiv seien, habe der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass die erwähnte Gesellschaft seit 2010 - und damit auch für das Jahr 2012 - erst provisorisch veranlagt sei. Die erwähnte Feststellung sei dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen aufmerksam habe machen wollen und damit implizit eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt habe. Die Feststellung beziehe sich auf einen in der Zukunft sich verwirklichenden Sachverhalt. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben zufolge widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners sei von daher nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdegegner im Schreiben vom 12. Mai 2016 auf die erwähnten Punkte "der Form halber" hingewiesen habe, so habe dies keinen blossen pro forma-Charakter ohne materielle Rechtswirkung gehabt. Der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin mit seinem Hinweis auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen implizit eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdegegner sei nicht verpflichtet gewesen, im Schreiben vom 12. Mai 2016 auch noch explizit auf den verjährungsunterbrechenden Charakter der erwähnten Feststellung hinzuweisen. Es bestehe kein Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach einer Mitteilung, die eine spätere Veranlagung in Aussicht stelle, verjährungsunterbrechende Wirkung zuzugestehen sei (BGE 126 II 1 E. 2f). Das Recht, die Steuern für 2012 zu veranlagen, sei vorliegend dementsprechend nicht verjährt (Verwaltungsgericht, B 2021/253).

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