Polizeirecht, Art. 29 Abs. 1 lit. d PG. Die Kantonspolizei St. Gallen hat gegenüber dem Beschwerdeführer als Carchauffeur und -unternehmer Fernhalte- und Wegweisungsverfügungen erlassen, weil seine Fahrgäste offenkundig an einer nicht bewilligten Demonstration teilnehmen wollten. Dass er als Verhaltensstörer ins Recht gefasst und mit der angefochtenen Verfügung vom Ort des Geschehens ferngehalten werden sollte, erweist sich als verhältnismässig. Mit Blick auf die gesamten Umstände war indessen die Wegweisung aus dem ganzen Gebiet des Kantons St. Gallen unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2021/211). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. September 2022 gutgeheissen (Verfahren 1C_134/2022). (Verfahren 1C_134/2022).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 27.01.2022 B 2021/211 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.01.2022 B 2021/211 San Gallo Verwaltungsgericht 27.01.2022 B 2021/211
Polizeirecht, Art. 29 Abs. 1 lit. d PG.
Die Kantonspolizei St. Gallen hat gegenüber dem Beschwerdeführer als Carchauffeur und -unternehmer Fernhalte- und Wegweisungsverfügungen erlassen, weil seine Fahrgäste offenkundig an einer nicht bewilligten Demonstration teilnehmen wollten. Dass er als Verhaltensstörer ins Recht gefasst und mit der angefochtenen Verfügung vom Ort des Geschehens ferngehalten werden sollte, erweist sich als verhältnismässig. Mit Blick auf die gesamten Umstände war indessen die Wegweisung aus dem ganzen Gebiet des Kantons St. Gallen unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2021/211).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. September 2022 gutgeheissen (Verfahren 1C_134/2022). (Verfahren 1C_134/2022).
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