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B 2021/210

St. Gallen · 2024-01-15 · Deutsch SG

Bau- und Umweltrecht, Neu- und Umbau Mobilfunkanlage, Art. 3 Abs. 3 und 6, Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV. Die Vorinstanz durfte bei der Berechnung der Distanz der Mobilfunkanlage zu den OMEN auf die Mastmitte als massgebenden Ausgangspunkt zur Ermittlung des Horizontalabstandes abstellen. Gestützt auf die entsprechenden Berechnungen im Standortdatenblatt sowie die Nachrechnungen des AFU liegt die rechnerische Feldstärke bei allen OMEN unterhalb des massgebenden AGW von 5,0 V/m (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2021/210). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. Januar 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_311/2022).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2022 B 2021/210 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2022 B 2021/210 San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2022 B 2021/210

Bau- und Umweltrecht, Neu- und Umbau Mobilfunkanlage, Art. 3 Abs. 3 und 6, Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV.

Die Vorinstanz durfte bei der Berechnung der Distanz der Mobilfunkanlage zu den OMEN auf die Mastmitte als massgebenden Ausgangspunkt zur Ermittlung des Horizontalabstandes abstellen. Gestützt auf die entsprechenden Berechnungen im Standortdatenblatt sowie die Nachrechnungen des AFU liegt die rechnerische Feldstärke bei allen OMEN unterhalb des massgebenden AGW von 5,0 V/m (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2021/210). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. Januar 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_311/2022).

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