Anspruch auf Wiedererwägung im Ausländerrecht, Art. 27 VRP (sGS 951.1), Art. 23 AIG (SR 142.20). In ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG rechtskräftig verweigert. Da bereits damals bekannt war, dass die Beschwerdeführerin arbeitstätig ist, stellt ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit keinen neuen eigenständigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/190). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2022 nicht ein (Verfahren 2C_110/2022).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.12.2021 B 2021/190 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.12.2021 B 2021/190 San Gallo Verwaltungsgericht 21.12.2021 B 2021/190
Anspruch auf Wiedererwägung im Ausländerrecht, Art. 27 VRP (sGS 951.1), Art. 23 AIG (SR 142.20). In ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren wird auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die ursprüngliche Verfügung ist indessen auf ein gleiches Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG rechtskräftig verweigert. Da bereits damals bekannt war, dass die Beschwerdeführerin arbeitstätig ist, stellt ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit keinen neuen eigenständigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2021/190).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2022 nicht ein (Verfahren 2C_110/2022).
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