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B 2021/189

St. Gallen · 2020-04-03 · Deutsch SG

Registerrecht, Art. 14 lit. c des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1, NAG). Die Wohngemeinde strich den Beschwerdegegner mit als "amtlicher Streichung" bezeichneter Verfügung vom 3. April 2020 per Wegzugsdatum vom 8. Oktober 2019 aus ihrem Einwohnerregister. Die vom Beschwerdegegner dagegen bei der Politischen Gemeinde und anschliessend beim Sicherheits- und Justizdepartement erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Sicherheits- und Justizdepartement hielt allerdings fest, die Streichung sei auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht weist die von der Politischen Gemeinde gegen diese Feststellung erhobene Beschwerde ab. Eine zeitliche Rückwirkung einer Deaktivierung oder Streichung eines Registereintrags ist angesichts der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht möglich. Im Übrigen bleibt das Datum, in welchem der Beschwerdegegner aus der Gemeinde wegzog, aus dem Register bis zur Deaktivierung des Eintrags ersichtlich (Verwaltungsgericht, B 2021/189).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 16.05.2022 B 2021/189 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.05.2022 B 2021/189 San Gallo Verwaltungsgericht 16.05.2022 B 2021/189

Registerrecht, Art. 14 lit. c des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1, NAG).

Die Wohngemeinde strich den Beschwerdegegner mit als "amtlicher Streichung" bezeichneter Verfügung vom 3. April 2020 per Wegzugsdatum vom 8. Oktober 2019 aus ihrem Einwohnerregister. Die vom Beschwerdegegner dagegen bei der Politischen Gemeinde und anschliessend beim Sicherheits- und Justizdepartement erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Sicherheits- und Justizdepartement hielt allerdings fest, die Streichung sei auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht weist die von der Politischen Gemeinde gegen diese Feststellung erhobene Beschwerde ab. Eine zeitliche Rückwirkung einer Deaktivierung oder Streichung eines Registereintrags ist angesichts der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht möglich. Im Übrigen bleibt das Datum, in welchem der Beschwerdegegner aus der Gemeinde wegzog, aus dem Register bis zur Deaktivierung des Eintrags ersichtlich (Verwaltungsgericht, B 2021/189).

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