Ausländerrecht, Art. 47 Abs. 1 AIG. Da der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner polnischen Ehefrau am 6. Juli 2015 das Gesuch um Nachzug seiner beiden Söhne lediglich noch auf Art. 44 AIG stützen und deshalb keinen Rechtsanspruch mehr geltend machen konnte, führte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 1. Oktober 2019 zwar zu einer Statusverbesserung. Allerdings hatte der Beschwerdeführer bereits in der Zeit von Oktober 2009 bis Juli 2015 einen Anspruch auf Nachzug seiner beiden Söhne, der über die gesetzlichen Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG hinausging. Die Nachzugsfrist von einem Jahr gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG für den im April 2002 geborenen Sohn wäre im April 2015, jene von fünf Jahren gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG im Oktober 2014 abgelaufen (Verwaltungsgericht, B 2021/181).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.11.2021 B 2021/181 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.11.2021 B 2021/181 San Gallo Verwaltungsgericht 17.11.2021 B 2021/181
Ausländerrecht, Art. 47 Abs. 1 AIG.
Da der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner polnischen Ehefrau am 6. Juli 2015 das Gesuch um Nachzug seiner beiden Söhne lediglich noch auf Art. 44 AIG stützen und deshalb keinen Rechtsanspruch mehr geltend machen konnte, führte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 1. Oktober 2019 zwar zu einer Statusverbesserung. Allerdings hatte der Beschwerdeführer bereits in der Zeit von Oktober 2009 bis Juli 2015 einen Anspruch auf Nachzug seiner beiden Söhne, der über die gesetzlichen Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG hinausging. Die Nachzugsfrist von einem Jahr gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG für den im April 2002 geborenen Sohn wäre im April 2015, jene von fünf Jahren gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG im Oktober 2014 abgelaufen (Verwaltungsgericht, B 2021/181).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht