Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 3 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Wurden die am Stichtag des 15. März 2020 hängigen Betreibungen mittlerweile bezahlt, so ist die Voraussetzung für die Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags erfüllt. Sodann sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen für natürliche und juristische Personen gesondert ohne Durchgriff zu beurteilen (Verwaltungsgericht, B 2021/161).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.04.2022 B 2021/161 Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.04.2022 B 2021/161 San Gallo Verwaltungsgericht 11.04.2022 B 2021/161
Finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art. 3 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Wurden die am Stichtag des 15. März 2020 hängigen Betreibungen mittlerweile bezahlt, so ist die Voraussetzung für die Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags erfüllt. Sodann sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen für natürliche und juristische Personen gesondert ohne Durchgriff zu beurteilen (Verwaltungsgericht, B 2021/161).
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