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B 2021/133

St. Gallen · 2022-06-30 · Deutsch SG

Politische Rechte, Art. 164 Abs. 3 GG. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Mangels zu laufen. Ausreichend ist, dass die Bürgerin oder der Bürger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der behaupteten Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat. Es bedarf nicht zwingend einer formellen Anordnung. Spätestens nach der Zustimmung der Parteien zum vom Stadtrat vorgesehenen Vorgehen konnten die Beschwerdeführer nicht mehr in guten Treuen mit der Beschwerdeerhebung zuwarten (Verwaltungsgericht, B 2021/133). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Juni 2022 abgewiesen (Verfahren 1C_6/2022). (Verfahren 1C_6/2022).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.11.2021 B 2021/133 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.11.2021 B 2021/133 San Gallo Verwaltungsgericht 16.11.2021 B 2021/133

Politische Rechte, Art. 164 Abs. 3 GG.

Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Mangels zu laufen. Ausreichend ist, dass die Bürgerin oder der Bürger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der behaupteten Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat. Es bedarf nicht zwingend einer formellen Anordnung. Spätestens nach der Zustimmung der Parteien zum vom Stadtrat vorgesehenen Vorgehen konnten die Beschwerdeführer nicht mehr in guten Treuen mit der Beschwerdeerhebung zuwarten (Verwaltungsgericht, B 2021/133).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Juni 2022 abgewiesen (Verfahren 1C_6/2022). (Verfahren 1C_6/2022).

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