Planungsrecht, Art. 4 RPG, Art. 47 RPV, Art. 34 Abs. 2 PBG. Bei der strittigen Teilrevision handelt es sich um eine untergeordnete nachträgliche Änderung einer kommunalen Vollziehungsverordnung, welche nicht von weitgehendem öffentlichen Interesse ist und deshalb keiner Mitwirkung der Bevölkerung bedurfte (E. 2), (Verwaltungsgericht, B 2021/110). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. März 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_199/2022).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.02.2022 B 2021/110 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.02.2022 B 2021/110 San Gallo Verwaltungsgericht 17.02.2022 B 2021/110
Planungsrecht, Art. 4 RPG, Art. 47 RPV, Art. 34 Abs. 2 PBG.
Bei der strittigen Teilrevision handelt es sich um eine untergeordnete nachträgliche Änderung einer kommunalen Vollziehungsverordnung, welche nicht von weitgehendem öffentlichen Interesse ist und deshalb keiner Mitwirkung der Bevölkerung bedurfte (E. 2), (Verwaltungsgericht, B 2021/110). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. März 2024 abgewiesen (Verfahren 1C_199/2022).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht