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B 2021/106

St. Gallen · 2023-02-07 · Deutsch SG

Tierschutzrecht, Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 TSchG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die vorsorgliche Beschlagnahme der beiden Pferde des Beschwerdeführers und die Anordnung der Tötung des einen Pferdes. Veterinärdienst und Vorinstanz durften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei auch künftig nicht in der Lage oder nicht gewillt, bei der Pferdehaltung und bei Änderungen an den Einrichtungen den Bedürfnissen der Tiere kontinuierlich und ausreichend Rechnung zu tragen und die für die Vermeidung einer schweren Erkrankung der von ihm gehaltenen Pferde erforderlichen Verhaltensgebote und -verbote zu beachten. Das Equidenhalteverbot erweist sich als recht- und verhältnismässig. Damit ist auch die – definitive – Einziehung des noch lebenden Pferdes gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2021/106). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Februar 2023 gutgeheissen (Verfahren 2C_42/2022).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.11.2021 B 2021/106 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.11.2021 B 2021/106 San Gallo Verwaltungsgericht 23.11.2021 B 2021/106

Tierschutzrecht, Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 TSchG.

Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die vorsorgliche Beschlagnahme der beiden Pferde des Beschwerdeführers und die Anordnung der Tötung des einen Pferdes. Veterinärdienst und Vorinstanz durften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei auch künftig nicht in der Lage oder nicht gewillt, bei der Pferdehaltung und bei Änderungen an den Einrichtungen den Bedürfnissen der Tiere kontinuierlich und ausreichend Rechnung zu tragen und die für die Vermeidung einer schweren Erkrankung der von ihm gehaltenen Pferde erforderlichen Verhaltensgebote und -verbote zu beachten. Das Equidenhalteverbot erweist sich als recht- und verhältnismässig. Damit ist auch die – definitive – Einziehung des noch lebenden Pferdes gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2021/106). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Februar 2023 gutgeheissen (Verfahren 2C_42/2022).

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