Steuerrecht. Gewinn-Aufrechnung von geldwerten Leistungen einer AG. Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Das Verwaltungsgericht hielt fest, eine (ganze oder teilweise) geschäftliche Nutzung der Vespa mache die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren nicht einmal geltend. Dies bestätigte die Vermutung eines privat motivierten Erwerbs und einer privaten Nutzung des Fahrzeugs. Die daraus resultierenden Zweifel an der geschäftsmässigen Begründetheit des Vespa-Erwerbs bzw. die Vermutung des Erwerbs für rein private Zwecke der Anteilinhaber habe die Beschwerdeführerin nicht auszuräumen vermocht. Der angefochtene Entscheid lasse sich damit nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2020/92). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Februar 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_948/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.10.2020 B 2020/92 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.10.2020 B 2020/92 San Gallo Verwaltungsgericht 14.10.2020 B 2020/92
Steuerrecht. Gewinn-Aufrechnung von geldwerten Leistungen einer AG. Art. 84 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Das Verwaltungsgericht hielt fest, eine (ganze oder teilweise) geschäftliche Nutzung der Vespa mache die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren nicht einmal geltend. Dies bestätigte die Vermutung eines privat motivierten Erwerbs und einer privaten Nutzung des Fahrzeugs. Die daraus resultierenden Zweifel an der geschäftsmässigen Begründetheit des Vespa-Erwerbs bzw. die Vermutung des Erwerbs für rein private Zwecke der Anteilinhaber habe die Beschwerdeführerin nicht auszuräumen vermocht. Der angefochtene Entscheid lasse sich damit nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2020/92).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Februar 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_948/2020).
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