Baurecht, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 23 RPG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 PBG, Art. 73, Art. 158, Art. 159 Abs. 1 Ingress und lit. d PBG, Art. 105 StrG in Verbindung mit Art. 109 PBG, Art. 108 Abs. 2 Ingress und lit. a StrG. Qualifikation der Pergola als Gebäude bejaht (E. 5). Vorliegen besonderer Verhältnisse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verneint (E. 6). Mangels formell rechtmässig erstellter Anlagen scheitert die Berufung auf die Bestandesgarantie (E. 7). Die Beschwerdeführer verfügen über Fachwissen. Ohne weitere Abklärungen bei der zuständigen Behörde durften sie deshalb nicht annehmen, die strittige, ohne Bewilligung erstellte Gartenanlage sei nicht baubewilligungspflichtig. Aufgrund ihres fehlenden guten Glaubens sind die Wiederherstellungskosten nur in geringfügigem Mass zu berücksichtigen, weshalb sich die von der beschwerdegegnerischen Gemeinde neu anzuordnende Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht von vornherein als unverhältnismässig erweist (E. 8), (Verwaltungsgericht, B 2020/75). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2021 nicht ein (Verfahren 1C_385/2021).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.05.2021 B 2020/75 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.05.2021 B 2020/75 San Gallo Verwaltungsgericht 25.05.2021 B 2020/75
Baurecht, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 23 RPG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 PBG, Art. 73, Art. 158, Art. 159 Abs. 1 Ingress und lit. d PBG, Art. 105 StrG in Verbindung mit Art. 109 PBG, Art. 108 Abs. 2 Ingress und lit. a StrG.
Qualifikation der Pergola als Gebäude bejaht (E. 5).
Vorliegen besonderer Verhältnisse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verneint (E. 6).
Mangels formell rechtmässig erstellter Anlagen scheitert die Berufung auf die Bestandesgarantie (E. 7).
Die Beschwerdeführer verfügen über Fachwissen. Ohne weitere Abklärungen bei der zuständigen Behörde durften sie deshalb nicht annehmen, die strittige, ohne Bewilligung erstellte Gartenanlage sei nicht baubewilligungspflichtig. Aufgrund ihres fehlenden guten Glaubens sind die Wiederherstellungskosten nur in geringfügigem Mass zu berücksichtigen, weshalb sich die von der beschwerdegegnerischen Gemeinde neu anzuordnende Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht von vornherein als unverhältnismässig erweist (E. 8), (Verwaltungsgericht, B 2020/75).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2021 nicht ein (Verfahren 1C_385/2021).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht