Verfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 29a BV. Die Radgenossenschaft der Landstrasse ist zur Erhebung einer Beschwerde in eigenem Namen gegen einen gemeinderätlichen Beschluss, die Realisation eines provisorischen Durchgangsplatzes für Jenische, Sinti und Roma auf seinem Gemeindegebiet nicht weiter zu verfolgen, befugt. Der Beschluss ist weder als Verfügung noch als Entscheid im Sinn von Art. 45 Abs. 1 VRP anfechtbar. Die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie setzt für die Rechtsmittelfähigkeit staatlichen Handelns zwar keinen subjektiven Anspruch – vorliegend auf die Realisierung von Durchgangsplätzen – voraus. Der Beschluss greift aber nicht in eine schützenswerte Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein (E. 4.2). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin als Dritte aus einem zwischen der Gemeinde, dem Kanton und einem Liegenschaftseigentümer im fraglichen Gebiet einen klagbaren Anspruch auf Einrichtung eines provisorischen Durchgangsplatzes ableiten (E. 4.3). Die Vorinstanz ist deshalb auf den Rekurs im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2020/74). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. Mai 2022 abgewiesen (Verfahren 1C_231/2021).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.03.2021 B 2020/74 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.03.2021 B 2020/74 San Gallo Verwaltungsgericht 18.03.2021 B 2020/74
Verfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 29a BV.
Die Radgenossenschaft der Landstrasse ist zur Erhebung einer Beschwerde in eigenem Namen gegen einen gemeinderätlichen Beschluss, die Realisation eines provisorischen Durchgangsplatzes für Jenische, Sinti und Roma auf seinem Gemeindegebiet nicht weiter zu verfolgen, befugt. Der Beschluss ist weder als Verfügung noch als Entscheid im Sinn von Art. 45 Abs. 1 VRP anfechtbar. Die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie setzt für die Rechtsmittelfähigkeit staatlichen Handelns zwar keinen subjektiven Anspruch – vorliegend auf die Realisierung von Durchgangsplätzen – voraus. Der Beschluss greift aber nicht in eine schützenswerte Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein (E. 4.2). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin als Dritte aus einem zwischen der Gemeinde, dem Kanton und einem Liegenschaftseigentümer im fraglichen Gebiet einen klagbaren Anspruch auf Einrichtung eines provisorischen Durchgangsplatzes ableiten (E. 4.3). Die Vorinstanz ist deshalb auf den Rekurs im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2020/74).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. Mai 2022 abgewiesen (Verfahren 1C_231/2021).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht