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B 2020/73

St. Gallen · 2021-07-30 · Deutsch SG

Strassenverkehrsrecht, Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 5j Abs. 2 VZV. Nachdem der über 80-jährige Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand einen Selbstunfall verursachte und geltend machte, dieser sei vermutlich auf ein Blackout zurückzuführen, eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung konnte die zuständige Ärztin nicht ausschliessen, dass der Alkoholeinfluss im Ereigniszeitpunkt in Kombination mit den festgestellten kognitiven Defiziten im wesentlichen Ausmass zur Unfallursache beigetragen haben könnte. Die Fahreignung des Beschwerdeführers konnte deshalb nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu Recht – eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt angeordnet wurde. Der im Verlauf des Verfahrens vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, der Unfall sei auf eine spontane Airbag-Explosion zurückzuführen, ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern (Verwaltungsgericht, B 2020/73). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juli 2021 nicht ein (Verfahren 1C_575/2020).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.09.2020 B 2020/73 Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.09.2020 B 2020/73 San Gallo Verwaltungsgericht 11.09.2020 B 2020/73

Strassenverkehrsrecht, Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 5j Abs. 2 VZV.

Nachdem der über 80-jährige Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand einen Selbstunfall verursachte und geltend machte, dieser sei vermutlich auf ein Blackout zurückzuführen, eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung konnte die zuständige Ärztin nicht ausschliessen, dass der Alkoholeinfluss im Ereigniszeitpunkt in Kombination mit den festgestellten kognitiven Defiziten im wesentlichen Ausmass zur Unfallursache beigetragen haben könnte. Die Fahreignung des Beschwerdeführers konnte deshalb nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu Recht – eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt angeordnet wurde. Der im Verlauf des Verfahrens vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, der Unfall sei auf eine spontane Airbag-Explosion zurückzuführen, ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern (Verwaltungsgericht, B 2020/73).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juli 2021 nicht ein (Verfahren 1C_575/2020).

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