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B 2020/65

St. Gallen · 2021-11-02 · Deutsch SG

Nachträgliche Baubewilligung, Art. 56 BauG, kommunales Baureglement. Nach dem kommunalen Baureglement muss der Böschungsfuss bei Aufschüttungen einen Abstand von wenigstens 0,5 Metern einhalten. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch im Fall einer Stützmauer massgebend. Ob eine Anschüttung ebenerdig oder durch eine Stützmauer begrenzt errichtet wird, spielt keine Rolle (Verwaltungsgericht, B 2020/65). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2021 nicht ein (Verfahren 1C_337/2021).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.04.2021 B 2020/65 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.04.2021 B 2020/65 San Gallo Verwaltungsgericht 28.04.2021 B 2020/65

Nachträgliche Baubewilligung, Art. 56 BauG, kommunales Baureglement.

Nach dem kommunalen Baureglement muss der Böschungsfuss bei Aufschüttungen einen Abstand von wenigstens 0,5 Metern einhalten. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch im Fall einer Stützmauer massgebend. Ob eine Anschüttung ebenerdig oder durch eine Stützmauer begrenzt errichtet wird, spielt keine Rolle (Verwaltungsgericht, B 2020/65).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2021 nicht ein (Verfahren 1C_337/2021).

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