Kosten im Rekursverfahren; Art. 43bis Abs. 3 VRP, Art. 4 RekV, Nr. 10.01 und Nr. 20.13.01 GebT. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr fälschlicherweise auf die allgemeine Nr. 10.01 GebT gestützt und ist dementsprechend von einem Gebührenrahmen zwischen CHF 150 und CHF 10'000 ausgegangen. Nr. 20.13.01 GebT, in Vollzug seit 1. Januar 2019, sieht indessen für Rekursentscheide eines Departements einen Gebührenrahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 vor. Nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht hat die Vorinstanz eine in der Höhe unveränderte Entscheidgebühr von CHF 3'000 festgelegt. Eine Halbierung des Höchstansatzes bedeutet vorliegend nicht, dass die Gebühren für departementale Rekursentscheide damit grundsätzlich um die Hälfte zu reduzieren sind. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber gemäss Wortlaut von Art. 43bis Abs. 3 VRP, der die Einfügung der Nr. 20.13.01 GebT zur Folge hatte, um eine Vereinheitlichung, und nicht um eine Verbilligung, der Rekursverfahren. Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weitreichende Ermessen und die Begründung zu ihrer Ermessensausübung erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 deshalb nicht als überhöht, auch wenn sich die Vorinstanz dafür auf eine nicht mehr aktuelle Tarifposition berufen hat (Verwaltungsgericht, B 2020/49).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.06.2020 B 2020/49 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.06.2020 B 2020/49 San Gallo Verwaltungsgericht 23.06.2020 B 2020/49
Kosten im Rekursverfahren; Art. 43bis Abs. 3 VRP, Art. 4 RekV, Nr. 10.01 und Nr. 20.13.01 GebT. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr fälschlicherweise auf die allgemeine Nr. 10.01 GebT gestützt und ist dementsprechend von einem Gebührenrahmen zwischen CHF 150 und CHF 10'000 ausgegangen. Nr. 20.13.01 GebT, in Vollzug seit 1. Januar 2019, sieht indessen für Rekursentscheide eines Departements einen Gebührenrahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 vor. Nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht hat die Vorinstanz eine in der Höhe unveränderte Entscheidgebühr von CHF 3'000 festgelegt. Eine Halbierung des Höchstansatzes bedeutet vorliegend nicht, dass die Gebühren für departementale Rekursentscheide damit grundsätzlich um die Hälfte zu reduzieren sind. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber gemäss Wortlaut von Art. 43bis Abs. 3 VRP, der die Einfügung der Nr. 20.13.01 GebT zur Folge hatte, um eine Vereinheitlichung, und nicht um eine Verbilligung, der Rekursverfahren. Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weitreichende Ermessen und die Begründung zu ihrer Ermessensausübung erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 deshalb nicht als überhöht, auch wenn sich die Vorinstanz dafür auf eine nicht mehr aktuelle Tarifposition berufen hat (Verwaltungsgericht, B 2020/49).
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