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B 2020/48

St. Gallen · 2020-11-18 · Deutsch SG

Ausländerrecht. Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung. Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt. Die Behörden konnten die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in X.__ weder telefonisch noch schriftlich erreichen, weshalb sie eine rückwirkende Löschung im Einwohnerregister per Februar 2016 vornahmen. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres dreimonatigen Klinikaufenthalts im Thurgau bereits dazumal den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hatte oder erst nach Anmeldung des Nebenwohnsitzes in Österreich Mitte Juli 2016, ist unerheblich. Nachweislich hat sich die Beschwerdeführerin erst im Juli 2017 in E.__ wieder angemeldet und sich damit über sechs Monate im Ausland aufgehalten. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/48). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. November 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_810/2020).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2020/48 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2020/48 San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2020/48

Ausländerrecht. Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung. Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG.

Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt. Die Behörden konnten die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in X.__ weder telefonisch noch schriftlich erreichen, weshalb sie eine rückwirkende Löschung im Einwohnerregister per Februar 2016 vornahmen. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres dreimonatigen Klinikaufenthalts im Thurgau bereits dazumal den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hatte oder erst nach Anmeldung des Nebenwohnsitzes in Österreich Mitte Juli 2016, ist unerheblich. Nachweislich hat sich die Beschwerdeführerin erst im Juli 2017 in E.__ wieder angemeldet und sich damit über sechs Monate im Ausland aufgehalten. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/48).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. November 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_810/2020).

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