Baurecht, Gewässernutzung, Gewässerschutz, Art. 22 Abs. 2 Ingress und lit. a RPG, Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2, 3 und 4 erster Satzteil, Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, Art. 11, Art. 61 BauG, Art. 99 Abs. 1, Art. 132 Abs. 3 Ingress und lit. b PBG, Art. 13 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 und Art. 21 Abs. 1 GNG, Art. 684 ZGB. Das Verwaltungsgericht bejahte seine funktionelle Zuständigkeit, da der gemeindliche Gesamtentscheid auch eine Wasserrechtskonzession des Baudepartements mitumfasste (E. 1). Der vorinstanzliche Gesamtentscheid, gemäss welchem das strittige Mehrfamilienhaus sowohl in bau- (insbesondere in Bezug auf Zonenkonformität, Strassenabstand, Pflichtparkplätze, Ausnützungsziffer, Einordnung) als auch in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht (Ausnahmebewilligung für Anlage im Gewässerschutzbereich Au, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegt; Einleitung des während der Bauphase abzupumpenden Grundwassers via bestehende Meteorwasserleitung, Grundwassernutzung) die massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält, war nicht zu beanstanden (E. 5-12). übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB liegen nicht vor (E. 13), (Verwaltungsgericht, B 2020/243). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. April 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_597/2021).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 30.08.2021 B 2020/243 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.08.2021 B 2020/243 San Gallo Verwaltungsgericht 30.08.2021 B 2020/243
Baurecht, Gewässernutzung, Gewässerschutz, Art. 22 Abs. 2 Ingress und lit. a RPG, Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2, 3 und 4 erster Satzteil, Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, Art. 11, Art. 61 BauG, Art. 99 Abs. 1, Art. 132 Abs. 3 Ingress und lit. b PBG, Art. 13 Abs. 1 Ingress und Ziff. 3 und Art. 21 Abs. 1 GNG, Art. 684 ZGB.
Das Verwaltungsgericht bejahte seine funktionelle Zuständigkeit, da der gemeindliche Gesamtentscheid auch eine Wasserrechtskonzession des Baudepartements mitumfasste (E. 1). Der vorinstanzliche Gesamtentscheid, gemäss welchem das strittige Mehrfamilienhaus sowohl in bau- (insbesondere in Bezug auf Zonenkonformität, Strassenabstand, Pflichtparkplätze, Ausnützungsziffer, Einordnung) als auch in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht (Ausnahmebewilligung für Anlage im Gewässerschutzbereich Au, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegt; Einleitung des während der Bauphase abzupumpenden Grundwassers via bestehende Meteorwasserleitung, Grundwassernutzung) die massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält, war nicht zu beanstanden (E. 5-12). übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB liegen nicht vor (E. 13), (Verwaltungsgericht, B 2020/243).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 18. April 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_597/2021).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht