opencaselaw.ch

B 2020/219

St. Gallen · 2020-11-30 · Deutsch SG

Baurecht, Verfahren, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VRP. Dem Gesuchsteller ist seit Jahren bekannt, dass die von ihm gemietete, zonenfremd genutzte Werkhalle in der Landwirtschaftszone im Frühjahr 2011 illegal aufgestockt worden ist. Er wehrt sich nicht mehr dagegen, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde diesbezüglich den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen hat. Unter diesen Umständen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der nicht gutgläubige Gesuchsteller und die ebenfalls nicht gutgläubigen Beschwerdebeteiligten 1 und 2 (Vermieter) resp. deren Erben aus dem rechtswidrigen Zustand der Werkhalle keinen unrechtmässigen Nutzen mehr ziehen können. Es liegen wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das von der Gesuchsgegnerin angeordnete Nutzungsverbot (Art. 159 Abs. 1 Ingress und lit. b PBG) bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist demzufolge nicht wiederherzustellen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2020/219).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 30.11.2020 B 2020/219 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.11.2020 B 2020/219 San Gallo Verwaltungsgericht 30.11.2020 B 2020/219

Baurecht, Verfahren, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VRP.

Dem Gesuchsteller ist seit Jahren bekannt, dass die von ihm gemietete, zonenfremd genutzte Werkhalle in der Landwirtschaftszone im Frühjahr 2011 illegal aufgestockt worden ist. Er wehrt sich nicht mehr dagegen, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde diesbezüglich den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen hat. Unter diesen Umständen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der nicht gutgläubige Gesuchsteller und die ebenfalls nicht gutgläubigen Beschwerdebeteiligten 1 und 2 (Vermieter) resp. deren Erben aus dem rechtswidrigen Zustand der Werkhalle keinen unrechtmässigen Nutzen mehr ziehen können. Es liegen wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das von der Gesuchsgegnerin angeordnete Nutzungsverbot (Art. 159 Abs. 1 Ingress und lit. b PBG) bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist demzufolge nicht wiederherzustellen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2020/219).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht